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Der österreichische Presserat hat laut vorliegenden Quellen die Berichterstattung des Magazins „Falter“ über den schwer erkrankten Publizisten Niki Glattauer gerügt, der sich im September 2025 für einen assistierten Suizid entschieden hatte. Senat 3 sieht in Cover-Geschichte, Artikel, Podcast und Video einen Verstoß gegen Punkt 12 des Ehrenkodex, der Zurückhaltung bei Suizidberichterstattung vorschreibt.

Der Senat kritisiert laut den ausgewerteten Berichten, dass die reichweitenstarke Ankündigung einen gewissen Erwartungsdruck auf Glattauer erzeugt habe, den Schritt tatsächlich zu vollziehen, und dass Alternativen wie Palliativversorgung zu wenig thematisiert wurden. Er warnt zudem vor möglichen Nachahmungseffekten und forderte „Falter“ auf, freiwillig über die Rüge zu berichten. Die Chefredaktion von „Falter“ widerspricht der Einordnung als klassische Suizidberichterstattung und verweist auf die journalistische Auseinandersetzung mit gesetzlich geregelter Sterbehilfe.

Der vollständige Entscheidungstext wurde nicht eigens eingesehen, die Darstellung stützt sich auf eine Presseaussendung und mehrere Medienberichte. Offen bleibt, wie „Falter“ konkret reagiert und welche Bedeutung Glattauers vorherige Zustimmung zur Veröffentlichung für die Bewertung des Senats hatte.

Was passiert ist

Der österreichische Presserat hat laut vorliegenden Quellen die Berichterstattung des Magazins „Falter“ über den Publizisten, Lehrer und Autor Niki Glattauer gerügt. Glattauer, der schwer an Gallengangskrebs erkrankt war, hatte sich im September 2025 für einen assistierten Suizid entschieden und im Vorfeld ein Interview gegeben. „Falter“ veröffentlichte dazu eine Cover-Geschichte mit dem Titel „Ich will in Würde sterben“, den Artikel „Ich hatte ein glückliches Leben“, einen Podcast sowie ein Video. Senat 3 des Presserats kam laut den ausgewerteten Berichten zu dem Schluss, dass diese Beiträge gegen Punkt 12 des Ehrenkodex für die österreichische Presse verstoßen – jenen Abschnitt, der Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Suizid vorschreibt.

Was die Quellen zeigen

Nach übereinstimmender Darstellung mehrerer Medien sowie einer Presseaussendung des Presserats fehlte den Beiträgen die im Ehrenkodex geforderte Zurückhaltung. Der Senat argumentiert, dass die reichweitenstarke Ankündigung einen gewissen Erwartungsdruck auf Glattauer erzeugt habe, den angekündigten Schritt tatsächlich zu vollziehen – unabhängig davon, dass Glattauer der Veröffentlichung selbst vorab zugestimmt hatte. Kritisiert wird zudem, dass Alternativen wie Palliativversorgung nach den vorliegenden Berichten nur nachrangig, etwa in einer Infobox, erwähnt wurden, statt in den Beiträgen selbst stärker thematisiert zu werden. Der Presserat verweist außerdem auf die Gefahr von Nachahmungseffekten, wenn assistierter Suizid als nachvollziehbarer oder mutiger Schritt dargestellt werde. Als Konsequenz forderte das Gremium „Falter“ auf, freiwillig über die Rüge zu berichten. Die Chefredaktion von „Falter“ widerspricht laut Berichten der Einordnung als klassische Suizidberichterstattung und sieht in den Beiträgen eine journalistische Auseinandersetzung mit gesetzlich geregelter Sterbehilfe unter klar definierten medizinischen und rechtlichen Bedingungen.

Was unklar bleibt

Der vollständige Wortlaut der Presserats-Entscheidung mit sämtlichen Begründungspassagen liegt nach dem aktuellen Rechercheergebnis nicht in eigens eingesehener Form vor; die hier wiedergegebenen Details stammen aus einer Presseaussendung sowie aus mehreren Medienberichten, die sich in den zentralen Punkten decken, aber nicht wortgleich sind. Nicht abschließend verifiziert ist, wie „Falter“ auf die konkrete Aufforderung zur freiwilligen Berichterstattung reagiert oder bereits reagiert hat. Ebenso bleibt offen, welches Gewicht die vorab erteilte Zustimmung Glattauers zur Veröffentlichung in der Abwägung des Senats tatsächlich hatte und ob die Rüge redaktionelle Konsequenzen bei „Falter“ nach sich zieht.

Einordnung

Der Presserat ist ein Selbstregulierungsorgan der österreichischen Presse ohne gerichtliche Sanktionsbefugnis; eine Rüge ist ein moralischer Verweis, kein rechtlich bindendes Urteil. Der Fall verweist auf ein Spannungsfeld, das über den Einzelfall hinausweist: Auf der einen Seite steht das Informationsinteresse an einem gesellschaftlich diskutierten Thema wie assistiertem Suizid, das seit einer gesetzlichen Neuregelung in Österreich unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Auf der anderen Seite stehen Schutzpflichten gegenüber Betroffenen und potenziellen Nachahmern, die der Ehrenkodex mit Punkt 12 gezielt adressiert. Wie repräsentativ diese Entscheidung für künftige Fälle ähnlicher Berichterstattung ist, lässt sich aus den vorliegenden Quellen allein nicht ableiten.