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Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass Booking.com die Identität und Kontaktdaten privater Unterkunftgeber unverzüglich nach Abschluss einer Buchung offenlegen muss. Das teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit, der die Plattform im Auftrag des Sozialministeriums geklagt hatte. Der OGH bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte klar, dass datenschutzrechtliche Bedenken von Booking.com dieser Pflicht nicht entgegenstehen.

Hintergrund ist, dass für private Vermieter bislang keine ausdrückliche gesetzliche Informationspflicht bestand, während sie für gewerbliche Anbieter schon vor der Buchung gilt. Laut VKI war die Kontaktaufnahme mit privaten Vermietern auf Booking.com oft nur über plattformeigene Formulare möglich, was die Durchsetzung von Ansprüchen bei Problemen erschwerte. VKI-Juristin Barbara Bauer sieht die Rechtsposition von Konsument:innen durch das Urteil gestärkt.

Offen bleibt, wie und bis wann Booking.com die Vorgabe umsetzt. Eine eigene Stellungnahme des Unternehmens sowie der vollständige Urteilstext liegen bislang nicht vor, ebenso fehlen unabhängige Rechtseinschätzungen und Reaktionen anderer Buchungsplattformen.

Was passiert ist

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die Buchungsplattform Booking.com ihren Kundinnen und Kunden die Identität und Kontaktdaten privater Unterkunftgeber unverzüglich nach Abschluss einer Buchung offenlegen muss. Das teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit, der die Plattform im Auftrag des Sozialministeriums im Rahmen einer Verbandsklage geklagt hatte. Der OGH bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es reicht laut Gericht nicht aus, die Kontaktdaten erst auf ausdrückliche Nachfrage bekanntzugeben – die Information muss von sich aus und zeitnah erfolgen.

Was die Quellen zeigen

Während für gewerbliche Unterkunftgeber bereits vor der Buchung eine gesetzliche Informationspflicht über Identität und Anschrift besteht, war dies für private Vermieter bislang nicht ausdrücklich geregelt. Nach Angaben des VKI konnte das in der Praxis dazu führen, dass Verträge über Online-Plattformen abgeschlossen wurden, ohne dass die Vertragspartner bekannt waren – bei Problemen mit der Unterkunft ließen sich Ansprüche dadurch nur erschwert oder gar nicht durchsetzen. Auch auf Booking.com würden laut VKI viele Unterkünfte von privaten Anbietern vermittelt, wobei die Kontaktaufnahme oft nur über plattformeigene Formulare möglich gewesen sei. Der OGH stellte laut VKI klar, dass datenschutzrechtliche Bedenken von Booking.com dieser Informationspflicht nicht entgegenstehen. VKI-Juristin Barbara Bauer wird mit den Worten zitiert, wer einen Vertrag abschließe, müsse wissen, mit wem – nur wer den Vertragspartner kenne, könne die eigenen Rechte im Anlassfall auch wirksam durchsetzen. Die Meldung wurde von mehreren österreichischen Medien unabhängig aufgegriffen; die Version von Die Presse ist als Agenturmeldung der APA gekennzeichnet, was auf eine breite, gleichlautende Übernahme hindeutet.

Was unklar bleibt

Der vollständige Wortlaut der OGH-Entscheidung sowie deren Geschäftszahl liegen bislang nicht vor den ausgewerteten Quellen vor. Offen ist auch, wie und in welcher Frist Booking.com die geforderte Datenweitergabe technisch und organisatorisch umsetzen wird. Eine eigene Stellungnahme des Unternehmens zum Urteil ist in den bisherigen Berichten nicht enthalten, ebenso fehlen Einschätzungen von Rechtsexpert:innen außerhalb des klagenden VKI sowie Reaktionen anderer Vermittlungsplattformen wie Airbnb, für die eine vergleichbare Informationspflicht ebenfalls relevant sein könnte.

Einordnung

Die Entscheidung reiht sich in eine Reihe von Verfahren ein, in denen Verbraucherschutzorganisationen versuchen, Transparenzpflichten großer Vermittlungsplattformen gegenüber privaten Konsument:innen zu stärken. Für Millionen Nutzer:innen von Booking.com in Österreich hätte die Entscheidung praktische Auswirkungen auf Buchungen bei privaten Unterkunftgebern, etwa im Streitfall mit einer Unterkunft. Da die Bewertung der Entscheidung bislang ausschließlich über die Darstellung der siegreichen Klagspartei VKI vorliegt, ist eine abschließende rechtliche Einordnung – etwa zur genauen Reichweite auf andere Plattformmodelle – erst mit Kenntnis des vollständigen Urteilstextes möglich.