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Frankreichs Social-Media-Verbot für Kinder unter 15 Jahren ist gescheitert, noch bevor es in Kraft treten konnte. Der Conseil constitutionnel hat mit der Entscheidung Nr. 2026-911 DC vom 14. August 2026 den zentralen Artikel des im Juli beschlossenen Gesetzes für verfassungswidrig erklärt: Es habe einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit dargestellt, weil es auch Dienste ohne nachgewiesene Risiken erfasst und die Ausnahmen zu eng gefasst hätte. Laut einem Korrespondentenbericht kritisierte das Gericht zudem, dass die geplante Alterskontrolle faktisch alle über 15-Jährigen zum Altersnachweis gezwungen und damit auch die Privatsphäre Erwachsener verletzt hätte. Der für 1. September 2026 geplante Start ist damit hinfällig; wer die gerichtliche Prüfung genau beantragt hatte, bleibt in den Quellen uneinheitlich dargestellt. Präsident Emmanuel Macron beauftragte Premierminister Sébastien Lecornu umgehend mit einem neuen Entwurf, Ziel ist eine Umsetzung bis Frühjahr 2027.

Laut einem Bericht des Politico-Newsletters „Playbook“, den heise online unter Berufung auf anonyme EU-Beamte wiedergibt, zieht die Entscheidung nun auch auf EU-Ebene Konsequenzen nach sich: Die EU-Kommission soll ihr für Herbst 2026 angekündigtes Verbot des Zugangs zu sozialen Netzwerken für unter 13-Jährige deutlich abschwächen und statt eines Totalverbots einen Zugang mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern ermöglichen wollen. Als Gründe nennt der Bericht rechtliche Bedenken sowie anhaltende Uneinigkeit der Mitgliedstaaten – von Deutschland (13 Jahre) über Österreich (14) und Frankreich (15) bis Spanien (16) und Estland, das pauschale Verbote grundsätzlich ablehnt. Da diese Angaben ausschließlich aus einem einzelnen, anonym gestützten Medienbericht stammen und keine offizielle Bestätigung vorliegt, bleibt der genaue Inhalt nicht abschließend verifiziert.

In Österreich nutzte FPÖ-Generalsekretär Christian Hafenecker das französische Urteil, um den eigenen, seit Ende Juli in Begutachtung befindlichen Gesetzentwurf zu einem Social-Media-Mindestalter von 14 Jahren zu kritisieren; er bezeichnete die vorgesehene Alterskontrolle als „Ausweiszwang durch die Hintertür“. Verfassungsrechtler Peter Bußjäger (Universität Innsbruck) sieht laut einem neuen Bericht der Kleinen Zeitung trotz der niedrigeren, vorsichtiger gewählten Altersgrenze ähnliche verfassungsrechtliche Fragen auf das österreichische Gesetz zukommen wie beim gescheiterten französischen Verbot – etwa zur Funktionsdefinition betroffener Plattformen und zur Altersverifikation; anders als in Frankreich könne der VfGH ein solches Gesetz aber erst nach Inkrafttreten und Beschwerde prüfen. Der Entwurf liegt laut dem Bericht noch bis 21. September 2026 in Begutachtung. Anna Schwabegger von der Bundesjugendvertretung sagte in einem Interview mit Die Presse, das Verbot allein „löse an sich nicht viel“. Aus Australien, wo ein vergleichbares Verbot bereits gilt, meldete Meta laut übereinstimmenden Medienberichten, seither mehr als 750.000 vermutliche Minderjährigenkonten gelöscht zu haben. Parallel muss sich Meta seit 18. August 2026 vor einem US-Bundesgericht in Oakland in einem von 29 Bundesstaaten angestrengten Verfahren verantworten, in dem bis zu 1,4 Billionen US-Dollar Schadenersatz gefordert werden; eine Aussage von Mark Zuckerberg wird für Ende September erwartet. Offen bleiben die offizielle Bestätigung der EU-Pläne, der Ausgang des Oakland-Prozesses, die konkrete Ausgestaltung von Frankreichs Neuentwurf sowie der Verlauf der österreichischen Begutachtung.

Verfassungsrat erklärt Verbot für unverhältnismäßig

Nur wenige Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten ist Frankreichs Social-Media-Verbot für Kinder unter 15 Jahren gescheitert: Der Conseil constitutionnel, das französische Verfassungsgericht, hat den zentralen Artikel des Gesetzes am Freitag für verfassungswidrig erklärt. In der Entscheidung Nr. 2026-911 DC vom 14. August 2026 stuft das Gericht das Verbot als „unverhältnismäßigen Eingriff“ in die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit der Betroffenen ein. Damit ist der für 1. September 2026 vorgesehene Start der Regelung hinfällig, bevor er überhaupt begonnen hat.

Das Gericht erkennt zwar ausdrücklich die verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Schutz des Kindeswohls an. Es bemängelt aber, dass das Gesetz so weit gefasst gewesen sei, dass es auch Onlinekommunikationsdienste erfasst hätte, bei denen Risiken für Gesundheit und Sicherheit Minderjähriger gar nicht nachgewiesen seien. Auch die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen – etwa für Onlineenzyklopädien sowie pädagogische und wissenschaftliche Angebote – seien nach Einschätzung des Verfassungsrats zu eng gefasst gewesen, um diesen Mangel auszugleichen.

Laut einem Korrespondentenbericht ging die Kritik der Richter noch weiter: Weil grundsätzlich alle über 15-Jährigen ihr Alter hätten nachweisen müssen, um Zugang zu den Plattformen zu erhalten, sei das auch ein unangemessener Eingriff in das Recht auf Privatsphäre der – erwachsenen – Nutzer. Bisherige, im Internet gebräuchliche Alterskontrollen, etwa über Kreditkarten, Ausweis- oder Porträtfotos, hätten die Verfassungsrichter dabei nicht überzeugt. Diese Detailbegründung stammt bislang aus einer einzelnen journalistischen Quelle und wurde nicht erneut gegen den vollständigen Text der Entscheidung geprüft.

Wer das Verfahren angestoßen hat

Zur Prüfung angerufen worden war der Verfassungsrat laut französischen Medienberichten Ende Juli von einer Gruppe von Abgeordneten – möglich ist ein solcher Antrag nach französischem Recht, wenn ihn mindestens 60 Abgeordnete oder Senatoren stellen. Wer genau die Antragsteller waren, wird allerdings uneinheitlich berichtet: Ein Bericht nennt Abgeordnete der sozialistischen Partei und von La France insoumise, ein anderer, mit Volltext gelesener Bericht ausschließlich die Fraktion La France insoumise als Klageerheberin. Diese Zusammensetzung ließ sich im Rahmen dieser Recherche nicht direkt anhand der Klageschrift nachvollziehen. In der Sache richtete sich der Antrag gegen ein Gesetz, das die Nationalversammlung am 21. Juli 2026 mit deutlicher Mehrheit beschlossen hatte – ein Vorhaben, für das sich Präsident Emmanuel Macron persönlich stark gemacht und das er bei der Verabschiedung als „großen Fortschritt“ bezeichnet hatte.

Vorgeschichte

Wie im bisherigen Bericht zur EU-weiten Debatte um ein Social-Media-Mindestalter dargestellt, wäre Frankreich mit dem im Juli beschlossenen Gesetz das erste Land Europas mit einem verpflichtenden Social-Media-Verbot für unter 15-Jährige gewesen. Für Plattformen wie WhatsApp und YouTube war eine Sonderregelung mit funktionsbezogener Altersverifikation vorgesehen. Auf EU-Ebene hatte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bereits im Juli 2026 einen Expertenbericht aufgegriffen, der für unter 13-Jährige eine zeitlich begrenzte, elterlich beaufsichtigte Nutzung sozialer Netzwerke statt eines starren Verbots empfahl, und einen eigenen Gesetzesvorschlag nach dem Sommer angekündigt; parallel hatte auch die Rechtsauffassung der EU-Kommission zur Zuständigkeit für Altersverifikation bei sehr großen Plattformen offene Fragen aufgeworfen.

Macron kündigt Neuanlauf bis Frühjahr 2027 an

Nach Bekanntwerden der Entscheidung beauftragte Macron nach Angaben aus seinem Büro umgehend Premierminister Sébastien Lecornu damit, „so schnell wie möglich“ einen neuen Gesetzentwurf auszuarbeiten. Dieser soll sowohl die Vorgaben des Verfassungsrats als auch den europäischen Rechtsrahmen berücksichtigen. Als Zeithorizont für die Umsetzung nennt die Regierung das Frühjahr 2027.

Damit ist eine der zuvor offenen Fragen aus der bisherigen Berichterstattung – ob der Starttermin 1. September 2026 angesichts einer möglichen EU-Rechtsauffassung zur DSA-Zuständigkeit gehalten hätte – in gewisser Weise überholt: Das Gesetz in seiner bisherigen Form entfällt nun aus innerstaatlich-verfassungsrechtlichen Gründen vollständig, unabhängig davon, wie sich die europarechtliche Frage später geklärt hätte.

EU-Kommission plant laut Bericht Abkehr vom strikten Verbot unter 13

Laut einem Bericht des Politico-Newsletters „Playbook“, den heise online unter Berufung auf anonyme EU-Beamte wiedergibt, zieht die französische Entscheidung nun auch auf EU-Ebene Konsequenzen nach sich: Die EU-Kommission plant demnach, ihr für Herbst 2026 angekündigtes europaweites Vorhaben zum Zugang von unter 13-Jährigen zu sozialen Netzwerken deutlich abzuschwächen. Wie oben zur Vorgeschichte dargestellt, hatte von der Leyen im Juli 2026 einen Expertenbericht aufgegriffen, der eine abgestufte, zeitlich begrenzte und elterlich beaufsichtigte Nutzung empfahl; einen konkreten Gesetzesvorschlag wollte sie ursprünglich in ihrer Rede zur Lage der EU im September präsentieren.

Nach dem aktuellen Bericht soll die Altersgrenze von 13 Jahren zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr als absolutes Zugangsverbot ausgestaltet werden. Stattdessen soll Kindern unter diesem Alter der Zugang zu sozialen Netzwerken erlaubt sein, wenn eine ausdrückliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Ein an dem Vorhaben Beteiligter sagte laut dem Bericht gegenüber Politico, eine zeitliche Verzögerung beim Zugang in Kombination mit einer flexiblen Elternregelung solle sowohl den Kinderschutz gewährleisten als auch rechtlich haltbar sein. Da diese Angaben ausschließlich auf einem einzelnen Medienbericht beruhen, der sich seinerseits auf anonyme Quellen stützt, und weder eine offizielle Stellungnahme der Kommission noch ein Gesetzestext vorliegt, bleibt der genaue Inhalt der geplanten Neuausrichtung nicht abschließend verifiziert.

Als unmittelbaren Auslöser für das Zurückrudern nennt der Bericht die – oben ausführlich dargestellte – Entscheidung des französischen Verfassungsrats vom 14. August 2026, mit der Macrons nationaler Vorstoß für ein Verbot unter 15 Jahren an genau jener fehlenden Flexibilität für Eltern gescheitert war. Diese Schlappe habe in der Kommission als Warnsignal gewirkt: Ohne eine Ausnahmeregelung für Eltern liefe auch eine EU-weite Vorschrift Gefahr, vor Gericht ähnlich zu scheitern. Erschwerend komme laut dem Bericht die weiterhin uneinheitliche Haltung der Mitgliedstaaten zur richtigen Altersgrenze hinzu: Deutschland unterstütze demnach die Kommissionslinie von 13 Jahren, Spanien wolle die Grenze erst bei 16 Jahren ziehen, und Estland lehne pauschale Verbote grundsätzlich ab und fordere stattdessen gezielte Maßnahmen zur Schadensbegrenzung. Frankreichs Präferenz von 15 Jahren und Österreichs Vorhaben eines Verbots unter 14 Jahren – wie in diesem Artikel bereits dargestellt – fügen sich in dieses uneinheitliche Bild ein, sind aber im Unterschied zu den übrigen genannten Positionen bereits eigenständig belegt. Ob und wann die EU-Kommission die berichteten Pläne offiziell bestätigt und ob von der Leyen die angepasste Version tatsächlich wie erwartet im September ankündigt, ist derzeit offen.

FPÖ nutzt Urteil für Kritik am österreichischen Gesetzentwurf

In Österreich griff die FPÖ die französische Entscheidung auf, um den eigenen, seit Ende Juli in Begutachtung befindlichen Gesetzentwurf zu einem Social-Media-Mindestalter anzugreifen. Generalsekretär Christian Hafenecker erklärte in einer Aussendung, die französischen Verfassungsrichter hätten gesagt, was die Regierungskoalition nicht hören wolle: Ein pauschales Verbot sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit. Er bezeichnete die im österreichischen Entwurf vorgesehene Alterskontrolle als „Ausweiszwang im Internet durch die Hintertür“ und forderte, Kinderschutz gehöre in die Hände der Eltern – nicht in eine digitale Ausweispflicht für alle Österreicher. Die Bezeichnung „Ampel“ ist dabei eine seit Monaten von der FPÖ verwendete, abwertende Eigenprägung für die Regierungskoalition aus ÖVP, SPÖ und NEOS und keine Beschreibung einer tatsächlichen Farbzusammensetzung im Sinn der ehemaligen deutschen Ampel-Koalition.

Hintergrund ist ein Gesetzentwurf, den die Bundesregierung beim Sommerministerrat am 27. Juli 2026 in Salzburg beschlossen und zeitgleich in Begutachtung sowie zur Notifizierung an die EU-Kommission geschickt hatte. Er sieht ein Zugangsverbot zu Plattformen mit Suchtmechanismen wie TikTok, Instagram, YouTube und Snapchat für unter 14-Jährige vor; Messenger-Dienste wie WhatsApp sind ausgenommen. Welche Methode zur Alterskontrolle genutzt werden soll, schreibt der Entwurf nicht vor – als eine mögliche Option wird die staatliche ID Austria genannt. Eine Stellungnahme der Regierungsparteien zur FPÖ-Kritik, zum französischen Urteil oder zu den berichteten EU-Kommissionsplänen liegt bislang nicht vor.

Verfassungsrechtler sieht ähnliche Herausforderungen für Österreich

Nach dem Scheitern des französischen Verbots stellt sich die Frage, ob Österreichs eigener Entwurf vor einer ähnlichen Hürde stehen könnte. Peter Bußjäger, Verfassungsrechtler an der Universität Innsbruck und zugleich Mitglied des Staatsgerichtshofs von Liechtenstein, sieht laut einem Bericht der Kleinen Zeitung trotz unterschiedlicher Rechtslage in einigen Punkten „universelle“ Aspekte: Die Erwägungen, an denen das französische Gesetz gescheitert ist, würden sich seiner Einschätzung nach in einem Verfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) in ähnlicher Form auch für das heimische Gesetz stellen. Anders als der französische Verfassungsrat, der Gesetze vor deren Inkrafttreten prüfen kann, könnte der VfGH ein solches Gesetz hierzulande aber erst nach dessen Inkrafttreten und nach einer eingebrachten Beschwerde kontrollieren.

Konkret sieht Bußjäger Österreich mit der Altersgrenze von 14 Jahren auf „sichererem Terrain“ als Frankreich mit seiner 15-Jahre-Grenze, weil sich die vom französischen Verfassungsrat aufgeworfenen Fragen zu Präzision und Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffs in Österreich tendenziell in etwas schwächerer Form stellen dürften. Auch dass der österreichische Entwurf – anders als das französische Gesetz – keine einzelnen Plattformen auflistet, sondern nur suchtgefährdende Funktionen beschreibt, wertet er tendenziell als Vorteil. Er gibt aber zu bedenken, dass etwa Instagram auch der direkten Kommunikation dient, die grundrechtlich stärker geschützt ist als das passive Ansehen von Videos – ein Aspekt, der bei einer VfGH-Prüfung zum Thema werden könnte, ähnlich wie die pauschale Erfassung aller Funktionen in Frankreich vom dortigen Verfassungsrat beanstandet wurde. Auch die in Frankreich gekippte Pflicht zur Altersverifikation aller Nutzerinnen und Nutzer hält Bußjäger für ein Thema mit vergleichbaren datenschutzrechtlichen Fragen, das auch in Österreich relevant werden könnte; wie er diesen Punkt im Detail begründet, geht aus dem vorliegenden Berichtsauszug nicht vollständig hervor. Laut Kleine Zeitung liegt der österreichische Entwurf noch bis 21. September 2026 in Begutachtung – eine ergänzende Recherche fand dazu keine offizielle Bestätigung über die Parlaments- oder Ministeriumswebsite.

Es handelt sich bei alldem um die rechtswissenschaftliche Einschätzung eines einzelnen Experten zu einem noch nicht beschlossenen, geschweige denn vor Gericht geprüften Gesetz – keine gerichtliche Feststellung. Ob der VfGH das österreichische Gesetz jemals in dieser Form zu prüfen bekommt, hängt davon ab, ob es wie geplant beschlossen wird und ob später tatsächlich eine Beschwerde eingebracht wird.

Bundesjugendvertretung: „Verbot löst an sich nicht viel“

Neben der FPÖ und der juristischen Einschätzung Bußjägers hat sich auch die Bundesjugendvertretung, die gesetzliche Interessenvertretung der Kinder- und Jugendorganisationen in Österreich, differenziert zum geplanten Social-Media-Verbot geäußert – allerdings aus einer anderen Richtung. Anna Schwabegger, eine der vier Co-Vorsitzenden der Bundesjugendvertretung, sagte in einem Interview mit Die Presse, das Verbot dürfe „nicht die entscheidende Maßnahme“ sein, denn an sich löse es noch nicht viel. Welche zusätzliche Lösung sie konkret vorschlägt, geht aus dem verfügbaren Interviewauszug nicht abschließend hervor; damit bleibt offen, wie ihr Alternativ- oder Ergänzungsmodell zum Verbot im Detail aussieht.

Im selben Interview äußerte sich Schwabegger auch zur zeitgleich verhandelten Wehrdienst-Reform, die junge Menschen ab Anfang 2027 betreffen soll. Sie kritisierte, dass zentrale Umsetzungsdetails weiterhin unklar seien – etwa in welchem zeitlichen Abstand die an die Grundausbildung anschließenden verpflichtenden Übungen stattfinden sollen, und wie die Ausbildung inhaltlich verbessert werden soll. Sie forderte eine Gleichbehandlung von Wehr- und Zivildienst bei Dauer und Bezahlung sowie eine möglichst kurz gehaltene Verpflichtungszeit; der im Reformvorschlag genannte Grundsold von 1.000 Euro für Grundwehrdiener liege nach ihrer Einschätzung noch unter der Mindestsicherung. Diese Aussagen betreffen ein eigenständiges Reformvorhaben, das mit dem Social-Media-Verbot nicht rechtlich verknüpft ist, aber laut Schwabegger dieselbe Gruppe junger Menschen in ähnlichem Zeitraum besonders betrifft.

Australien als Praxistest: Meta meldet 750.000 gelöschte Konten

Während in Frankreich, Österreich und nun auch auf EU-Ebene über die Ausgestaltung entsprechender Regelungen gestritten wird, liefert Australien, wo ein Social-Media-Verbot für unter 16-Jährige bereits in Kraft ist, weiter Anschauungsmaterial zur praktischen Umsetzung. Meta, Eigentümer von Facebook und Instagram, teilte laut übereinstimmenden Medienberichten mit, seit Inkrafttreten des Verbots mehr als 750.000 Konten gelöscht zu haben, von denen vermutet wird, dass sie von Australiern unter 16 Jahren geführt wurden. Das Unternehmen kündigte zugleich angesichts möglicher weiterer behördlicher Eingriffe zusätzliche Maßnahmen an.

Die Zahl unterstreicht den Umfang der Durchsetzungsbemühungen, sagt für sich allein aber nichts darüber aus, wie wirksam das australische Verbot insgesamt ist. Wie bereits in der Berichterstattung zur Vorgeschichte dieses Themas dargestellt, hatten unabhängige Untersuchungen zuvor auf eine sinkende Befolgungsquote unter Minderjährigen hingewiesen, während eine Evaluierung der australischen Regulierungsbehörde eSafety die nur mäßige Wirksamkeit auch auf unzureichende Umsetzung durch die Plattformen selbst zurückführte. Ob und wie zuverlässig Metas Alterserkennung im Einzelfall tatsächlich Minderjährige identifiziert, lässt sich anhand der verfügbaren Quellen nicht unabhängig überprüfen.

Parallel in den USA: Meta vor Bundesgericht wegen Jugendschutz

Während in Europa über gesetzliche Zugangsregeln gestritten wird, nimmt der juristische Druck auf Meta in den USA eine andere Form an: Seit 18. August 2026 muss sich der Konzern vor einem US-Bundesgericht in Oakland, Kalifornien, in einem Verfahren verantworten, das eine Gruppe von 29 US-Bundesstaaten bereits 2023 eingeleitet hatte. Die Bundesstaaten werfen Meta laut übereinstimmenden Berichten mehrerer unabhängiger Medien vor, Instagram und Facebook gezielt so gestaltet zu haben, dass Kinder und Jugendliche möglichst lange auf den Plattformen verbleiben, während Risiken für deren psychische Gesundheit verschwiegen oder verharmlost worden seien. Vor Gericht treten zunächst Vertreterinnen und Vertreter von vier der beteiligten Bundesstaaten auf: Kalifornien, Colorado, Kentucky und New Jersey.

Die Klage stützt sich laut Medienberichten sowohl auf bundesstaatliches Verbraucherschutzrecht als auch auf einen behaupteten Verstoß gegen den US-Bundeskinderdatenschutz COPPA: Meta habe demnach auch personenbezogene Daten von Nutzerinnen und Nutzern unter 13 Jahren gesammelt, ohne dass eine verifizierte Zustimmung der Eltern vorgelegen habe. Die klagenden Bundesstaaten fordern nach übereinstimmenden Medienberichten Schadenersatz von bis zu 1,4 Billionen US-Dollar sowie grundlegende Änderungen am Geschäftsmodell der Plattformen. Dabei handelt es sich um Vorwürfe und Forderungen der Klägerseite, über deren Berechtigung das Gericht erst entscheiden muss – eine gerichtliche Feststellung einer Verantwortlichkeit Metas liegt nicht vor.

Am 13. August 2026 wurde laut Medienberichten eine achtköpfige Geschworenenjury ausgewählt, die Eröffnungsplädoyers begannen am 18. August 2026. Eine Aussage von Meta-Chef Mark Zuckerberg ist demnach für Ende September 2026 vorgesehen. Wie das Gericht letztlich entscheidet, ob Zuckerberg wie angekündigt aussagt und ob der Prozess Auswirkungen auf die parallel laufende europäische Regulierungsdebatte hat, ist offen.

Mögliche Signalwirkung über Frankreich hinaus

Die Entscheidung des Verfassungsrats zeigt bereits konkrete Folgen über Frankreich hinaus: Laut dem berichteten Kurswechsel der EU-Kommission dürfte sie mit ausschlaggebend dafür sein, dass Brüssel von einem strikten Zugangsverbot für unter 13-Jährige abrücken und stattdessen auf eine Eltern-Zustimmungslösung setzen will – ein Schritt, der allerdings bislang nur durch einen einzelnen, anonym gestützten Medienbericht belegt ist und noch keiner offiziellen Bestätigung entspricht. Für Österreich, wo der Gesetzentwurf zu einem Social-Media-Mindestalter von 14 Jahren in Begutachtung ist, ergibt sich daraus keine unmittelbare rechtliche Bindung, wohl aber – wie die Reaktionen von FPÖ und Bundesjugendvertretung sowie nun auch die Einschätzung von Verfassungsrechtler Peter Bußjäger zeigen – bereits jetzt ein innenpolitischer und rechtswissenschaftlicher Diskussionspunkt aus mehreren Richtungen: Kritik am Mittel der Alterskontrolle, Zweifel an der alleinigen Wirksamkeit eines Verbots und die – ausdrücklich als Einzelmeinung gekennzeichnete – Einschätzung, dass Österreichs Gesetz bei einer künftigen VfGH-Prüfung auf ähnliche verfassungsrechtliche Fragen stoßen könnte wie das gescheiterte französische Verbot. Sollte sich die berichtete EU-Linie mit einer Eltern-Ausnahme bestätigen, stellt sich zusätzlich die Frage, ob strengere nationale Alleingänge wie Frankreichs ursprünglicher Plan oder Österreichs Vorhaben neben einer solchen EU-Regelung überhaupt Bestand haben könnten. Der zeitgleich in den USA laufende Bundesgerichtsprozess gegen Meta fügt der Debatte eine weitere Ebene hinzu, indem er erstmals in einem Gerichtsverfahren die Frage aufwirft, ob das Geschäftsmodell großer Plattformen selbst auf der Abhängigkeit junger Nutzer beruht – eine Frage, die im Prozess erst noch verhandelt wird und nicht mit dessen Ausgang gleichzusetzen ist. Aus den vorliegenden Quellen lässt sich nicht ableiten, ob die österreichische, die französische Regierung oder die EU-Kommission diese Entwicklungen bei der weiteren Ausgestaltung ihrer jeweiligen Vorhaben aufgreifen werden.