Im Gastpatienten-Streit zwischen Wien und Niederösterreich hat das Handelsgericht Wien die Schadenersatzklage eines von Niederösterreich unterstützten Patienten gegen das Orthopädische Spital Speising abgewiesen. Der Mann hatte eine zugesagte Hüftoperation verloren, weil das Spital sie laut Klage wegen seines Hauptwohnsitzes in Niederösterreich absagte; nach Kurier-Angaben forderte er über 17.000 Euro Schmerzengeld. Niederösterreich hatte die Klage als Musterprozess unterstützt.
Der zuständige Richter Peter Martschini betonte, Gerichte könnten der Politik keine gesellschaftspolitische Lösung abnehmen – es gehe nur um eine rechtsrichtige, nicht um eine gesellschaftlich optimale Entscheidung. Hintergrund ist eine Bestimmung im Wiener Krankenanstaltenrecht, die Nachreihungen auswärtiger Patienten erlaubt, wenn sonst die Versorgung von Wienerinnen und Wienern gefährdet wäre. Niederösterreich hält diese Regelung für verfassungswidrig.
Nach der Abweisung kündigte das Land eine Berufung an und sieht darin den Weg zu einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof geebnet. Eine eigene Stellungnahme der Stadt Wien zum Urteil liegt bislang nicht vor, und ob der Verfassungsgerichtshof tatsächlich und wann über die Sache entscheiden wird, ist offen.
Was passiert ist
Im Streit um sogenannte Gastpatienten zwischen Wien und Niederösterreich ist am Handelsgericht Wien eine erste Entscheidung gefallen: Die Schadenersatzklage eines Niederösterreichers gegen das Orthopädische Spital Speising wurde abgewiesen. Das Spital wird von der Vinzenz Gruppe betrieben, die Stadt Wien tritt dabei als wirtschaftliche Aufsicht auf. Der Kläger hatte eine bereits zugesagte Hüftoperation verloren, weil das Spital sie laut Klage wegen seines Hauptwohnsitzes in Niederösterreich absagte oder verschob. Nach Kurier-Angaben forderte er dafür über 17.000 Euro Schmerzengeld. Das Land Niederösterreich hatte den Mann finanziell und juristisch bei der Klage unterstützt und sie ausdrücklich als Musterprozess für den größeren Föderalismus-Streit angelegt.
Die juristische Auseinandersetzung
Vor Gericht standen einander der Anwalt des Spitals, Christian Kuhn, und der Anwalt des Patienten, Christoph Herbst, gegenüber, der laut Kurier de facto auch die politischen Interessen Niederösterreichs vertritt. Der zuständige Richter Peter Martschini machte zu Beginn der Verhandlung deutlich, dass Gerichte der Politik die Arbeit nicht abnehmen könnten – selbst der Verfassungsgerichtshof könne keine gesellschaftspolitisch optimale Lösung für die Frage liefern, ob Niederösterreicher in Wien behandelt werden müssen. Es gehe bei der Schadenersatzklage einzig um eine “rechtsrichtige”, nicht um eine gesellschaftlich wünschenswerte Lösung. Rechtlicher Hintergrund ist eine Bestimmung im Wiener Krankenanstaltenrecht, die es Spitälern erlaubt, auswärtige Patientinnen und Patienten nachzureihen, wenn sonst die Versorgung von Personen mit Hauptwohnsitz in Wien gefährdet wäre. Niederösterreich hält diese Regelung für verfassungswidrig. Nach der Abweisung der Klage kündigte das Land an, das Verfahren mit einer Berufung fortzusetzen, und sieht darin nach eigener Darstellung den Weg zu einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof geebnet.
Was unklar bleibt
Der genaue rechtliche Begründungstext des Handelsgerichts liegt in den vorliegenden Quellen nicht im Volltext vor, ebenso wenig eine eigene Stellungnahme der Stadt Wien zum Urteil. Offen ist außerdem, ob und wie schnell der Verfassungsgerichtshof mit dem Fall tatsächlich befasst wird und wie er entscheiden würde – eine Anrufung ist bislang angekündigt, aber nicht vollzogen. Ebenfalls unklar bleibt, wie viele niederösterreichische Patientinnen und Patienten insgesamt von vergleichbaren Absagen betroffen waren; die Klage steht als Einzelfall stellvertretend für den größeren Streit.
Einordnung
Der Fall reiht sich in einen seit Monaten schwelenden Konflikt zwischen Wien und Niederösterreich um die Gesundheitsversorgung an den Landesgrenzen ein. Dass das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Spitals ausfiel, ändert an der grundsätzlichen politischen Auseinandersetzung wenig: Niederösterreich hat bereits klargestellt, den Rechtsweg weiterzugehen, während die juristische Bewertung der eigentlichen Streitfrage – ob die Wiener Regelung verfassungskonform ist – bislang aussteht. Eine endgültige Klärung dürfte, wenn überhaupt, erst durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs erfolgen.
