Das Oberlandesgericht Wien hat die Verurteilung des FPÖ-Parlamentsklubs wegen Herbert Kickls „Linke Zecke“-Aussage gegen SPÖ-Chef Andreas Babler bestätigt; die Geldstrafe von 5.000 Euro aus dem erstinstanzlichen Urteil des Straflandesgerichts Wien vom Jänner ist damit rechtskräftig. Der Klub muss das Urteil zusätzlich auf dem YouTube-Kanal FPÖ TV veröffentlichen. Ausgelöst hatte die Sache eine Aussage Kickls bei einer FPÖ-Veranstaltung im Mai in Linz.
Da der Nationalrat eine persönliche strafrechtliche Verfolgung Kickls ablehnte, richtete sich die SPÖ mit einer Sachverhaltsdarstellung gegen den Parlamentsklub als Medieninhaber des YouTube-Kanals. SPÖ-Bundesgeschäftsführer Klaus Seltenheim wertete die Bestätigung als „demokratiepolitisches Zeichen gegen Hass und Hetze“ und kritisierte eine aus seiner Sicht entmenschlichende Sprache der FPÖ.
Bekannt wurde die Entscheidung über eine SPÖ-Aussendung, mehrere Medien griffen sie auf. Eine aktuelle Stellungnahme der FPÖ liegt nicht vor; nach dem Jänner-Urteil hatte sie laut Berichten mit Verweis auf die Meinungsfreiheit Berufung angekündigt und einen möglichen Gang vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Aussicht gestellt. Offen ist, wie die FPÖ nun reagiert.
Was passiert ist
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat die Verurteilung des FPÖ-Parlamentsklubs wegen einer Aussage von Parteichef Herbert Kickl gegen SPÖ-Chef und Vizekanzler Andreas Babler bestätigt. Kickl hatte Babler bei einer FPÖ-Veranstaltung im Mai in Linz als „linke Zecke“ bezeichnet: „Die linken Zecken haben wieder Oberwasser, weil eine linke Zecke in Wien als Vizekanzler das Sagen hat.“ Mit der Bestätigung durch die zweite Instanz ist die vom Straflandesgericht Wien im Jänner verhängte Geldstrafe von 5.000 Euro rechtskräftig. Zusätzlich muss der FPÖ-Parlamentsklub das Urteil auf dem YouTube-Kanal FPÖ TV veröffentlichen.
Wie das Verfahren zustande kam
Ursprünglich sollte Kickl wegen der Aussage persönlich strafrechtlich verfolgt werden. Der Nationalrat lehnte eine entsprechende „Auslieferung“ des Klubobmanns jedoch ab. Die SPÖ brachte daraufhin eine Sachverhaltsdarstellung gegen den FPÖ-Parlamentsklub selbst ein – als Medieninhaber des YouTube-Kanals, auf dem das Video mit der Aussage abrufbar war. Das Straflandesgericht Wien sah darin im Jänner den Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt an und verhängte die Geldstrafe. Die FPÖ ging dagegen in Berufung; das OLG Wien hat diese Berufung nun abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Wer was sagt
Bekannt gemacht wurde die Bestätigung durch das OLG Wien von SPÖ-Bundesgeschäftsführer Klaus Seltenheim per Aussendung. Er wertete das Urteil als „ein wichtiges demokratiepolitisches Zeichen gegen Hass und Hetze“. Die FPÖ verwende zunehmend eine Sprache, die die Gesellschaft spalte, so Seltenheim: Wer jemanden als „Zecke“ bezeichne, wolle die Person entmenschlichen – das erinnere „an die dunkelsten Kapitel unserer Geschichte“. Eine eigene Stellungnahme der FPÖ zur aktuellen Entscheidung liegt in den vorliegenden Quellen nicht vor. Nach dem erstinstanzlichen Urteil im Jänner hatte die FPÖ laut Medienberichten mit Verweis auf die Meinungsfreiheit Berufung angekündigt und einen möglichen weiteren Rechtsweg bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Aussicht gestellt.
Was unklar bleibt
Wie die FPÖ konkret auf die Bestätigung des Urteils reagiert und ob sie den zuvor in Aussicht gestellten Weg vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte tatsächlich beschreitet, ist offen. Auch der genaue Wortlaut der Urteilsbegründung des OLG Wien liegt nicht vor. Ob und bis wann die vorgeschriebene Veröffentlichung des Urteils auf FPÖ TV erfolgt, ist ebenfalls nicht bekannt.
Einordnung
Die Meldung über die Bestätigung durch das OLG Wien geht auf eine Aussendung der SPÖ zurück, die von mehreren Medien – teils erkennbar unter Einbindung von Agenturmaterial – aufgegriffen wurde. Eine unmittelbare Stellungnahme des Gerichts oder der FPÖ zur heutigen Entscheidung liegt nicht vor, weshalb die Einordnung der Bedeutung des Urteils bislang vor allem aus der Perspektive der siegreichen Prozesspartei erfolgt.