Ein 72-Jähriger hat am Freitagnachmittag in Wien-Rudolfsheim-Fünfhaus einen vierjährigen Buben gegen dessen Willen in seine Wohnung gebracht und dort festgehalten. Das Kind hatte sich zuvor mit Angehörigen im Innenhof eines Mehrparteienhauses aufgehalten und war plötzlich verschwunden. Ein anderer Bub gab der alarmierten Polizei den entscheidenden Hinweis, den Gesuchten im Stiegenhaus gesehen zu haben; aus einer Wohnung war schließlich seine Stimme zu hören. Die Polizei drückte die Tür auf und befreite den Buben, der sich nach Polizeiangaben zumindest eine Stunde dort befunden hatte.
Der 72-Jährige wurde festgenommen und war am Samstag weiter in Haft, seine Vernehmung stand noch aus. Das Kind wurde untersucht, konnte aber wegen seines psychischen Ausnahmezustands zunächst nicht näher befragt werden. Zum Verdacht auf weitere strafbare Handlungen in der Wohnung machte die Polizei unter Verweis auf die laufenden Ermittlungen keine näheren Angaben; das Landeskriminalamt Wien führt den Fall weiter.
Die Darstellung beruht auf einer von mehreren Medien wiedergegebenen APA-Meldung mit Zitaten eines Polizeisprechers, nicht auf einem selbst eingesehenen Originaldokument. Welcher Art die vermuteten weiteren Taten sind und wie sich der Beschuldigte dazu äußert, ist derzeit offen.
Was passiert ist
Ein vierjähriger Bub ist am Freitagnachmittag in Wien-Rudolfsheim-Fünfhaus von einem 72-Jährigen gegen seinen Willen in dessen Wohnung gebracht und dort festgehalten worden. Der Bub hatte sich zunächst mit Angehörigen im Innenhof eines Mehrparteienhauses aufgehalten und war dann plötzlich verschwunden. Die Polizei wurde gegen 14.30 Uhr alarmiert, Kräfte des Stadtpolizeikommandos Fünfhaus sowie der Bereitschaftseinheit Wien beteiligten sich an der Suche.
Den entscheidenden Hinweis lieferte ein anderer Bub, der den Beamten sagte, den gesuchten Vierjährigen in einer der Stiegen des Wohnblocks gesehen zu haben. Aus einer Wohnung dort war schließlich die Stimme des Kindes zu hören. Die Polizei drückte die Tür auf und befreite den Buben, der sich laut Polizei zumindest eine Stunde in der Wohnung befunden haben dürfte.
Ermittlungsstand
Der Bub wurde in der Folge medizinisch untersucht, konnte aber aufgrund seines psychischen Ausnahmezustands zunächst nicht näher befragt werden. Gegenüber der Polizei gab er an, dem 72-Jährigen im Stiegenhaus begegnet und danach gegen seinen Willen in dessen Wohnung gebracht worden zu sein.
Der 72-Jährige wurde festgenommen und befand sich am Samstag weiterhin in Anhaltung, seine Vernehmung stand zu diesem Zeitpunkt noch aus. Zu möglichen weiteren strafbaren Handlungen, die sich nach der Verschleppung in der Wohnung ereignet haben könnten, machte die Polizei unter Verweis auf die laufenden Ermittlungen keine näheren Angaben. Die weiteren Erhebungen führt das Landeskriminalamt Wien.
Was die Quellen zeigen
Die Darstellung stützt sich auf eine Meldung der Agentur APA, die auf Angaben von Polizeisprecher Markus Dittrich beruht und von mehreren österreichischen Medien wie Der Standard, Die Presse, Kurier, Kleine Zeitung und ORF wortgleich oder sinngemäß wiedergegeben wurde. Eine eigenständig eingesehene Polizei-Aussendung oder ein anderes Originaldokument liegt der Berichterstattung nicht zugrunde. Der Kurier stellt in seiner Überschrift mit einem Fragezeichen die Möglichkeit eines Missbrauchs in den Raum, ohne dass die Polizei dies bestätigt hätte.
Was unklar bleibt
Offen ist, welcher Art die von der Polizei vermuteten weiteren strafbaren Handlungen in der Wohnung gewesen sein könnten – dazu machen die Ermittler wegen des laufenden Verfahrens keine Angaben. Ebenso unklar ist, in welchem Verhältnis der 72-Jährige zu dem Kind oder dem Wohnhaus stand, etwa ob er dort als Nachbar wohnt. Wie sich der Mann zu den Vorwürfen äußert, ist mangels bisheriger Vernehmung noch nicht bekannt. Auch zum weiteren gesundheitlichen und psychischen Zustand des Kindes liegen keine Informationen vor.
Einordnung
Da der Beschuldigte noch nicht vernommen wurde, ist der bisherige Bericht ausschließlich aus Sicht der Polizei und auf Basis der ersten, durch den psychischen Ausnahmezustand des Kindes eingeschränkten Angaben des Buben rekonstruiert. Es gilt die Unschuldsvermutung. Eine Verbindung zu anderen, aus früherer Berichterstattung bekannten Fällen aus Wien ist den vorliegenden Quellen nicht zu entnehmen.
