Auf der Wiener Donauinsel hat die Polizei am Samstag, 15. August, zwei E-Scooter-Lenker wegen überhöhter Geschwindigkeit kontrollieren wollen. Die beiden flüchteten daraufhin mit bis zu 80 km/h und gefährdeten dabei Passanten, die sich nur durch Sprünge zur Seite retten konnten. Ein 20-Jähriger stürzte beim Beschleunigen beinahe und konnte beim Wassersportzentrum gestoppt werden, sein Begleiter entkam und wird weiterhin gesucht.
Ein Rollentest des sichergestellten Geräts ergab eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 129 km/h, wobei der Test aus Sicherheitsgründen abgebrochen wurde. Fahrwerk und Bremsen waren für solche Geschwindigkeiten nicht ausgelegt. Ein Amtsarzt stellte beim 20-Jährigen mangelnde Fahrtauglichkeit fest, unter anderem wegen Übermüdung. Es gab mehrere Anzeigen sowie einen Bericht an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Gefährdung der körperlichen Sicherheit.
Die Angaben stammen aus einer von der Polizei über einen Sprecher kommunizierten Darstellung, die mehrere Medien übereinstimmend wiedergeben. Offen bleiben die Identität des zweiten Lenkers sowie der weitere Ermittlungsstand. Eine unabhängige Zusatzangabe zu einem separaten Kontrollschwerpunkt am Vortag stammt bislang nur aus einer Quelle.
Was passiert ist
Am Samstagnachmittag, 15. August, beobachtete die Polizei auf der Wiener Donauinsel zwei E-Scooter-Lenker, die deutlich zu schnell unterwegs waren. Als die Beamtinnen und Beamten die beiden anhalten wollten, wendeten diese und flüchteten mit bis zu 80 km/h. Auf dem Weg nahmen sie laut Polizeisprecher Philipp Haßlinger keine Rücksicht auf Passanten, die sich mehrfach nur durch Sprünge zur Seite in Sicherheit bringen konnten. Einer der beiden Lenker beschleunigte weiter, wodurch sein Gefährt instabil wurde und er beinahe stürzte. Das gab den Beamten die Gelegenheit, ihn im Bereich des Wassersportzentrums zu stoppen. Sein Begleiter entkam und wird weiterhin gesucht.
Was die Quellen zeigen
Ein anschließender Rollentest des sichergestellten Scooters ergab eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 129 km/h. Der Test musste aus Sicherheitsgründen vorzeitig abgebrochen werden, höhere Werte wären den Berichten zufolge vermutlich noch messbar gewesen. Fahrwerk, Räder und Bremsen des Geräts waren für derartige Geschwindigkeiten nicht ausgelegt. Ein Amtsarzt stellte zudem fest, dass der 20-jährige Lenker unter anderem wegen Übermüdung nicht fahrtauglich war. Gegen ihn wurden mehrere Anzeigen erstattet, zusätzlich ging ein Bericht an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Gefährdung der körperlichen Sicherheit. Der Scooter wurde sichergestellt. Die Presse ergänzt den Vorfall um einen separaten Kontext: Bei einem eigenen Kontrollschwerpunkt gegen E-Scooter-Lenker am Montag zuvor seien 145 Organmandate ausgestellt und 99 Anzeigen erstattet worden, Rollentests hätten dabei Geschwindigkeiten von bis zu 56 km/h ergeben. Diese Zusatzangabe stammt bislang nur aus einer Quelle.
Was unklar bleibt
Offen ist, wer der zweite, geflüchtete Lenker ist und ob er mittlerweile identifiziert oder gefasst wurde. Auch zu Herkunft und etwaigen technischen Modifikationen des E-Scooters, die eine derart hohe Geschwindigkeit ermöglichten, liegen keine Angaben vor. Unklar ist zudem, ob es bei der Verfolgungsjagd tatsächlich zu Kontakt mit Passanten kam oder ob es bei Beinahe-Zusammenstößen blieb, sowie der weitere Verlauf des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft.
Einordnung
Der Vorfall reiht sich in eine Serie von E-Scooter-Ereignissen ein, über die „Neue Nachrichten“ zuletzt berichtet hat – darunter ein Fall in Wien-Döbling, bei dem ein 16-Jähriger auf der Flucht vor der Polizei eine Fußgängerin rammte, sowie ein tödlicher Sturz eines 50-Jährigen in Niederösterreich. Anders als in jenen Fällen kam es auf der Donauinsel nach bisheriger Quellenlage zu keiner Verletzung von Personen; die Verfolgungsjagd blieb bei Beinahe-Zusammenstößen. Die von der Polizei über ihren Sprecher kommunizierte Darstellung wurde von mehreren Medien inhaltlich übereinstimmend wiedergegeben, was für eine solide Faktenbasis spricht – eine eigenständige Stellungnahme der Beteiligten oder unbeteiligter Zeugen liegt jedoch nicht vor.
