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Seit 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen in der EU unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr vernichten, sondern müssen sie etwa verkaufen, spenden oder recyceln. Grundlage ist die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR), die für mittlere Unternehmen erst ab 2030 gilt und Kleinstbetriebe ausnimmt. Eine repräsentative Umfrage von Marketagent im Auftrag der ARA (1.000 Befragte, 28. Mai bis 2. Juni 2026) zeigt, dass 85 Prozent der Österreicherinnen und Österreicher das Verbot befürworten und 94 Prozent die ab 2028 geltende Recyclingpflicht für kaputte Textilien begrüßen. Laut ARA fallen in Österreich jährlich über 213.000 Tonnen Textilmüll an, wovon rund drei Viertel derzeit nicht getrennt gesammelt, sondern thermisch verwertet werden; rund die Hälfte der Befragten entsorgt kaputte Kleidung noch über den Restmüll, obwohl mehr als zwei Drittel dabei ein ungutes Gefühl haben.

Greenpeace Österreich begrüßt das Verbot grundsätzlich, kritisiert in einer Presseaussendung aber weiterhin, dass Umweltminister Norbert Totschnig das für Strafbestimmungen nötige nationale Ausführungsgesetz nicht vorgelegt habe. Verstöße blieben in Österreich damit vorerst folgenlos, weshalb die Organisation eine Beschwerde bei der EU-Kommission ankündigte. Greenpeace verweist zudem auf eine eigene Berechnung, wonach 2021 rund 4,6 Millionen Kilogramm neuwertige Kleidung im Wert von etwa 155 Millionen Euro in Österreich vernichtet worden seien – eine unabhängige Bestätigung dieser Zahl gibt es nicht.

Offen bleibt weiterhin, wie das Ministerium auf die Kritik reagiert, wann eine nationale Sanktionsregelung kommt und wie viele Unternehmen konkret betroffen sind. Die Kritik an der österreichischen Umsetzung stammt bislang ausschließlich von Greenpeace; die neue ARA-Umfrage ist zwar methodisch dokumentiert, stammt aber von einem an der Sammel- und Verwertungsinfrastruktur wirtschaftlich interessierten Unternehmen.

Was passiert ist

Seit 19. Juli 2026 gilt in der gesamten EU ein Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe großer Unternehmen. Betroffene Firmen dürfen entsprechende Ware laut vorliegenden Quellen nicht mehr entsorgen, sondern müssen sie etwa weiterverkaufen, reduziert anbieten, spenden oder recyceln. Rechtsgrundlage ist die EU-Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781), die für Kleidung und Schuhe als erste Produktkategorien ein solches Verbot vorsieht. Für große Unternehmen gilt die Regel unmittelbar ab diesem Datum, mittlere Unternehmen erhalten laut recherchierten Fachquellen eine Übergangsfrist bis 2030, Kleinstunternehmen und kleine Betriebe bleiben ausgenommen. Über das Thema berichteten am selben Tag unter anderem Der Standard, Kurier und ORF weitgehend übereinstimmend. Kurz nach Inkrafttreten des Verbots veröffentlichte die Altstoff Recycling Austria AG (ARA) eine repräsentative Umfrage, wonach die Regelung in der österreichischen Bevölkerung auf breite Zustimmung stößt.

Ausnahmen und Übergangsfristen

Ein delegierter Rechtsakt der EU-Kommission soll laut recherchierten Quellen präzisieren, in welchen Fällen eine Vernichtung weiterhin erlaubt bleibt – etwa bei Waren mit nicht behebbaren Sicherheitsmängeln, irreparablen Schäden durch Brand, Wasser oder Verschmutzung sowie bei abgelaufener Haltbarkeit. Greenpeace weist zudem darauf hin, dass Unternehmen Ware auch dann legal vernichten dürfen, wenn mehrfache Spendenversuche erfolglos geblieben sind oder Hygienegründe angeführt werden – aus Sicht der Organisation eine Schwachstelle der europäischen Regelung. Diese Einschätzung stammt aus einer Presseaussendung von Greenpeace und wurde nicht unabhängig verifiziert.

Kritik aus Österreich

Greenpeace Österreich begrüßt das EU-Verbot in einer Presseaussendung grundsätzlich als wichtigen Schritt gegen Wegwerfmode, kritisiert aber die Umsetzung hierzulande weiterhin scharf. Zwar gelte das Verbot ab 19. Juli 2026 unmittelbar auch in Österreich, doch Umweltminister Norbert Totschnig habe das dafür nötige nationale Ausführungsgesetz mit den vorgesehenen Strafbestimmungen nicht vorgelegt. Verstöße blieben damit vorerst ohne rechtliche Konsequenzen. Greenpeace kündigte an, deshalb Beschwerde bei der EU-Kommission einzulegen, und forderte das Ministerium auf, die nationale Regelung rasch nachzuliefern. Die Organisation verweist zudem auf eine eigene Berechnung, wonach 2021 in Österreich rund 4,6 Millionen Kilogramm neuwertige Kleidung und Schuhe im Wert von etwa 155 Millionen Euro vernichtet worden seien. Diese Darstellung stammt ausschließlich von Greenpeace; eine Stellungnahme des Ministeriums dazu liegt weiterhin nicht vor.

Repräsentative Umfrage: breite Zustimmung der Bevölkerung

Die ARA veröffentlichte am 20. Juli 2026 eine repräsentative Umfrage, die das Marktforschungsinstitut Marketagent zwischen 28. Mai und 2. Juni 2026 unter 1.000 Personen im Alter von 14 bis 75 Jahren in Österreich durchgeführt hat. Demnach befürworten 85 Prozent der Befragten, dass neue, unverkaufte Kleidung künftig nicht mehr vernichtet werden darf. Noch deutlicher fällt die Zustimmung zur ab 2028 greifenden Recyclingpflicht für kaputte Textilien aus: 94 Prozent halten es für richtig, dass beschädigte Ware dann nicht mehr über den Restmüll entsorgt werden darf, sondern recycelt werden muss. Besonders hoch ist die Zustimmung laut Umfrage bei älteren Bevölkerungsgruppen. Gleichzeitig zeigt die Erhebung eine Umsetzungslücke im Alltag: Rund die Hälfte der Befragten entsorgt kaputte Kleidung derzeit noch über den Restmüll – so war es bislang vorgesehen –, wobei mehr als zwei Drittel dabei nach eigenen Angaben ein ungutes Gefühl haben. Gut erhaltene Kleidung geben laut Umfrage rund 42 Prozent in Altkleider-Container, gut ein Drittel spendet sie an soziale Einrichtungen. 84 Prozent der Befragten wünschen sich mehr Aufklärung zur korrekten Entsorgung, als Anreiz für getrenntes Sammeln nennt jede dritte Person mehr Sammelcontainer in der Wohnumgebung. ARA-Vorstandssprecher Harald Hauke sieht die Herausforderung darin, die nötigen Strukturen für Sortierung und Recycling aufzubauen, während die Bevölkerung grundsätzlich bereit sei, ihren Beitrag zur getrennten Sammlung zu leisten. Laut ARA fallen in Österreich derzeit über 213.000 Tonnen Textilmüll pro Jahr an, wovon rund drei Viertel nicht getrennt gesammelt, sondern thermisch verwertet werden. EU-weit würden laut einem von Medien zitierten, nicht näher bezeichneten „Konsumentenschutz“ schätzungsweise vier bis neun Prozent unverkaufter Textilien vernichtet, was rund 5,6 Millionen Tonnen CO2-Emissionen verursache – diese Schätzung konnte bislang keiner nachvollziehbaren Primärquelle zugeordnet werden. Da die Umfrage im Auftrag der ARA selbst durchgeführt wurde, einem Unternehmen mit wirtschaftlichem Interesse am Ausbau von Sammlung und Recycling, ist bei der Einordnung der hohen Zustimmungswerte mitzudenken, dass die Erhebung nicht von neutraler Stelle stammt – die angegebene Methodik (Institut, Stichprobe, Zeitraum) ist jedoch nachvollziehbar dokumentiert.

Was unklar bleibt

Offen ist weiterhin, wie das Klimaschutzministerium auf den Vorwurf reagiert, das nötige Ausführungsgesetz nicht rechtzeitig vorgelegt zu haben, und wann eine nationale Sanktionsregelung tatsächlich in Kraft treten soll. Ebenfalls nicht bekannt ist, wie viele österreichische Unternehmen konkret unter die neue Größenschwelle fallen und wie die Einhaltung des Verbots ohne nationale Strafnorm in der Praxis kontrolliert werden könnte. Auch die von Greenpeace genannte Zahl zur vernichteten Kleidung 2021 basiert auf einer eigenen Berechnung der Organisation und wurde nicht durch unabhängige Statistiken bestätigt. Bei der neuen ARA-Umfrage ist zwar die Erhebungsmethodik dokumentiert, doch bleibt offen, welche konkreten Schritte die ARA selbst plant, um die von ihr angesprochene Lücke bei Sortier- und Recyclinginfrastruktur zu schließen, und woher die zitierte EU-weite CO2-Schätzung des „Konsumentenschutzes“ tatsächlich stammt.

Einordnung

Das Vernichtungsverbot ist Teil eines größeren EU-Vorhabens gegen Ressourcenverschwendung und Wegwerfmode, das mit der Ökodesign-Verordnung seit 2024 schrittweise umgesetzt wird. Dass ein EU-Gesetz unmittelbar gilt, während die für Sanktionen nötige nationale Begleitgesetzgebung fehlt, ist kein Einzelfall bei der Umsetzung von EU-Recht in Mitgliedstaaten – wie stark sich das in diesem konkreten Fall in der Praxis auswirkt, lässt sich aus den vorliegenden Quellen nicht abschließend beurteilen. Die neue Umfrage zeigt, dass die Regelung in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz trifft und damit politischer Druck in Richtung einer raschen nationalen Umsetzung entstehen könnte – ob und wie das Ministerium darauf reagiert, bleibt aber weiterhin offen.