Der Einsatz automatisierter Gesichtserkennung durch die Polizei bei einer Klimademo im März 2023 in Wien war rechtswidrig. Das stellt die österreichische Datenschutzbehörde in einem der APA vorliegenden Bescheid fest: Für den automatisierten Abgleich eines Fotos mit der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz fehlte die gesetzliche Grundlage. Ausgelöst hatte den Fall ein Mann, der sich bei der Demo gegen die Gaskonferenz nicht ausweisen wollte, fotografiert und später angezeigt wurde – das Verfahren gegen ihn wurde wie gegen insgesamt 165 weitere Aktivistinnen und Aktivisten eingestellt. Die Datenschutz-NGO epicenter.works hatte in seinem Namen Beschwerde eingelegt und bekam Recht.
Die Behörde wertet den biometrischen Abgleich als besonders eingriffsintensiv und sieht auch frühere vergleichbare Polizeieinsätze ohne ausreichende Rechtsgrundlage. epicenter.works fordert nun ein klares Gesetz mit Garantien wie richterlicher Kontrolle und Beschränkung auf schwere Straftaten. Als Beispiel für mögliche Folgen fehlender Garantien führen mehrere Berichte einen bislang nicht unabhängig bestätigten Fall an, wonach ein Österreicher 2023 aufgrund eines fehlerhaften Video-Abgleichs zwei Monate in Serbien in Untersuchungshaft gesessen haben soll.
Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig. Das Innenministerium kündigte laut mehreren übereinstimmenden Medienberichten an, die Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten, und bezeichnete sie als „unverständlich“. Eine ausführliche Stellungnahme des Ministeriums oder der Landespolizeidirektion Wien liegt bislang nicht vor, der Ausgang des möglichen Verfahrens ist offen.
Was passiert ist
Bei der Demonstration gegen die Gaskonferenz vom 27. bis 29. März 2023 in Wien wurden rund 140 Personen festgenommen, die Demo wurde letztlich gewaltsam aufgelöst – der Landespolizeidirektion Wien wurde dabei auch überschießende Polizeigewalt vorgeworfen. Gegen insgesamt 165 Klimaaktivistinnen und -aktivisten wurden im Zusammenhang mit der Demo Verfahren eingeleitet, darunter auch gegen einen Mann, der sich vor Ort nicht ausweisen wollte und daraufhin von Polizeibeamten fotografiert wurde. Erst auf Nachfrage stellte sich heraus, dass die Polizei dieses Foto nachträglich automatisiert mit einer Gesichtserkennungssoftware gegen die Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz abgeglichen hatte.
Was die Datenschutzbehörde entschied
Die Datenschutz-NGO epicenter.works legte im Namen des Mannes Beschwerde ein und bekam nun Recht. In einem der APA vorliegenden Bescheid stellt die Datenschutzbehörde fest, dass für den automatisierten biometrischen Gesichtsabgleich derzeit keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Sie bezeichnet den Vorgang als besonders eingriffsintensiven Verarbeitungsschritt. Nach dieser Rechtsauffassung betrifft das nicht nur den konkreten Fall, sondern auch bisherige vergleichbare Abgleiche der Polizei, die demnach ebenfalls ohne Rechtsgrundlage erfolgten. Als Konsequenz müsse der Einsatz bis auf weiteres eingestellt werden.
Forderungen von epicenter.works
Sebastian Kneidinger, Policy Advisor bei epicenter.works, forderte gegenüber der APA ein klares Gesetz, das festlegt, wann ein solcher Abgleich zulässig ist und wie Betroffene geschützt werden. Die Datenschutzbehörde nennt als mögliche Garantien unter anderem eine Beschränkung auf bestimmte Straftaten oder besonders dringliche Fälle, eine vorherige gerichtliche oder unabhängige Genehmigung, strenge Regeln für Zugriff, Datensicherheit und Übermittlung sowie die Prüfung weniger eingriffsintensiver Mittel und möglicher Diskriminierungsrisiken.
Innenministerium kündigt Anfechtung an
Nach Recherche liegt inzwischen eine erste Reaktion der Gegenseite vor: Mehrere voneinander unabhängige Medien berichten übereinstimmend, dass das Innenministerium ankündigte, den Bescheid der Datenschutzbehörde beim Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen, und die Entscheidung als „unverständlich“ bezeichnete. Die Anfechtungsfrist beträgt laut diesen Berichten vier Wochen ab Zustellung. Eine ausführliche inhaltliche Begründung des Ministeriums oder eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien liegen bislang nicht vor; eine offizielle Aussendung dazu wurde nicht direkt eingesehen, sondern nur über Medienberichte referenziert. Der Ausgang eines möglichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist damit weiterhin offen.
Ein Warnbeispiel aus Serbien
Sowohl der ORF-Bericht als auch ein Bericht von Die Presse zeigen anhand eines weiteren, öffentlich bekannt gewordenen Falls, warum solche gesetzlichen Garantien aus Sicht der NGO praktisch notwendig sind: Im Herbst 2023 soll ein Österreicher in Serbien aufgrund eines internationalen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Graz in Untersuchungshaft genommen worden sein. Ihm sei vorgeworfen worden, Chef einer Falschgeldbande zu sein – der Vorwurf habe sich laut ORF auf einen Video-Abgleich einer Supermarkt-Überwachungskamera gestützt. Nach rund zwei Monaten habe sich herausgestellt, dass er nicht die gesuchte Person war, woraufhin er freigelassen wurde. Dieser Fall wird bislang nur in Berichten angeführt, die erkennbar auf derselben Meldung beruhen, und ist unabhängig nicht gegengeprüft.
Was unklar bleibt
Offen ist vor allem, mit welchem Ergebnis das Bundesverwaltungsgericht über die vom Innenministerium angekündigte Anfechtung entscheiden wird. Auch eine inhaltliche Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien fehlt weiterhin, ebenso eine belastbare Angabe, wie viele der 165 gegen Klimaaktivistinnen und -aktivisten eingeleiteten – und mittlerweile eingestellten – Verfahren tatsächlich auf einem Gesichtserkennungs-Abgleich beruhten. Ob es zu einer gesetzlichen Neuregelung des automatisierten Gesichtsabgleichs kommt, ist ebenfalls offen.
Einordnung
Der Fall reiht sich in eine breitere Debatte über den Einsatz biometrischer Überwachungstechnologie durch Sicherheitsbehörden ein. Die Entscheidung der Datenschutzbehörde betrifft nach deren eigener Einschätzung nicht nur den konkreten Vorfall bei der Klimademo, sondern grundsätzlich die bisherige Praxis automatisierter Gesichtsabgleiche der Polizei ohne spezifische gesetzliche Grundlage. Mit der angekündigten Anfechtung durch das Innenministerium ist absehbar, dass die Frage erst vor dem Bundesverwaltungsgericht endgültig geklärt werden dürfte.

