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Ein Hausarzt und eine Krankenpflegerin sind am Dienstag am Oberlandesgericht Graz in zweiter Instanz rechtskräftig wegen grob fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Ein 86-jähriger Mann war Anfang 2024 in ein Pflegeheim in Deutschlandsberg gekommen und hatte dort über Wochen 42 statt der vorgesehenen sechs Tabletten pro Woche erhalten – das Siebenfache der ärztlich angeordneten Dosis. Laut Gutachten starb er unter anderem an den Folgen dieser Überdosierung.

Ursache war offenbar ein Missverständnis bei der Dosierungsanweisung „1 tgl WD: 6 Stück“, gemeint als wöchentliche Dosis, von der Pflegerin aber als tägliche wiederholende Dosis gelesen. Der Hausarzt bestätigte die falsche Dosierung, ohne den Fehler zu bemerken. Die Pflegerin wurde zu 9.000 Euro Geldstrafe und vier Monaten bedingter Haft verurteilt, der Arzt zu 28.000 Euro und ebenfalls vier Monaten bedingt. Das Oberlandesgericht bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil, das nun rechtskräftig ist.

Offen bleibt, welches Gewicht die Überdosierung im Vergleich zu anderen möglichen Ursachen im Gutachten hatte, und ob es Konsequenzen für das betroffene Pflegeheim oder Änderungen bei der Dosierungskennzeichnung gibt. Eine Stellungnahme der Verurteilten liegt bislang nicht vor.

Was passiert ist

Ein Hausarzt und eine Krankenpflegerin sind am Dienstag am Oberlandesgericht Graz in zweiter Instanz rechtskräftig wegen grob fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Das Gericht bestätigte damit das Urteil der ersten Instanz vom Straflandesgericht Graz: Geldstrafe und bedingte Haft für beide Angeklagten. Hintergrund ist der Tod eines 86-jährigen Mannes, der Anfang 2024 in ein Pflegeheim in Deutschlandsberg gekommen war und dort über Wochen eine deutlich zu hohe Medikamentendosis erhalten hatte.

Statt der vorgesehenen sechs Tabletten pro Woche wurden dem Mann 42 Stück verabreicht – also das Siebenfache der ärztlich angeordneten Menge. Laut Gutachten starb er unter anderem an den Folgen dieser Überdosierung.

Wie es zu dem Fehler kam

Auslöser war laut den vorliegenden Berichten eine missverständliche Dosierungsangabe. Ein anderer Arzt hatte die Anweisung „1 tgl WD: 6 Stück“ notiert, was so viel bedeuten sollte wie „einmal täglich, wöchentliche Dosis sechs Stück“. Die Pflegerin las die Abkürzung „WD“ jedoch als „wiederholende Dosis“ und verstand die Anweisung als „einmal täglich sechs Stück“ – also täglich statt wöchentlich. Der ebenfalls angeklagte Hausarzt des Pflegeheims bestätigte diese falsche Dosierung anschließend, ohne den Irrtum zu bemerken.

Der Richtersenat des Oberlandesgerichts erkannte die umfassende Beweiswürdigung der ersten Instanz an und hielt laut Medienberichten fest, es sei „schon für einen medizinischen Laien seltsam“, dass ein Patient 42 Tabletten pro Woche erhalten solle.

Das Strafmaß

Die Krankenpflegerin wurde zu einer Geldstrafe von 9.000 Euro sowie zu vier Monaten bedingter Haft verurteilt. Der Hausarzt erhielt eine Geldstrafe von 28.000 Euro und ebenfalls vier Monate bedingte Haft. Beide hatten gegen das erstinstanzliche Urteil des Straflandesgerichts Graz Berufung eingelegt; das Oberlandesgericht bestätigte das Strafmaß nun in zweiter Instanz. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Was unklar bleibt

Aus den vorliegenden Berichten geht nicht hervor, welches genaue Gewicht die Überdosierung im Vergleich zu anderen möglichen gesundheitlichen Faktoren im Gutachten hatte – die Formulierung „u. a.“ lässt offen, ob und welche weiteren Ursachen zum Tod beigetragen haben. Auch eine Stellungnahme der Verurteilten oder ihrer Rechtsvertretung liegt in keiner der ausgewerteten Quellen vor. Unklar ist zudem, ob der Fall Konsequenzen für das betroffene Pflegeheim hat oder ob es Änderungen bei der Kennzeichnung von Medikamentendosierungen im Pflegebereich gab beziehungsweise geben wird.

Einordnung

Der Fall zeigt, wie eine einzelne missverstandene Abkürzung in einer medizinischen Anweisung folgenreich werden kann, wenn sie über mehrere Stationen – verordnender Arzt, Pflegepersonal, betreuender Hausarzt – unhinterfragt weitergegeben wird. Mehrere Medien berichteten übereinstimmend über den Ablauf und das Strafmaß; eigene Gerichtsdokumente oder eine Stellungnahme der Verurteilten wurden für diesen Artikel nicht eingesehen.