Textlänge

Marine Le Pen hat gegen ihre Verurteilung wegen Veruntreuung von EU-Geldern eine Revision eingelegt. Das berichteten mehrere österreichische Medien unter Berufung auf die französische Justiz. Eine vom Berufungsgericht verhängte einjährige Haftstrafe mit elektronischer Fußfessel wird dadurch vorläufig nicht vollstreckt, sodass Le Pen wie geplant ungehindert in den Wahlkampf für die Präsidentschaftswahl 2027 starten kann. Die erste Runde ist für den 18. April, die Stichwahl für den 2. Mai 2027 angesetzt.

Über die Revision soll das Kassationsgericht nach eigener Ankündigung spätestens Anfang April 2027 entscheiden – vor Beginn der Wahl. Bestätigt es das Urteil, würde die Strafe rechtskräftig; eine Fußfessel-Anordnung käme aber erst Wochen später durch einen eigenen Vollstreckungsrichter zustande. Ein französischer Bericht zitiert zudem eine hochrangige Justizquelle, wonach eine Fußfessel vor der Wahl ohnehin praktisch ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht hatte Le Pen das passive Wahlrecht zudem nur für 15 statt ursprünglich fünf Jahre entzogen; diese Frist ist laut Berichten bereits verbüßt, sie gilt daher aktuell als wählbar. Bei einem Wahlsieg würde sie zudem Immunität genießen.

Offen bleiben eigene Stellungnahmen Le Pens oder ihrer Partei sowie unabhängige Bestätigungen einzelner Detailangaben.

Was passiert ist

Die französische Rechtspopulistin Marine Le Pen hat wie angekündigt eine Revision gegen ihre Verurteilung wegen Veruntreuung von EU-Geldern eingelegt. Das berichteten mehrere österreichische Medien unter Berufung auf die französische Justiz. Eine vom Berufungsgericht verhängte einjährige Haftstrafe samt elektronischer Fußfessel wird dadurch vorläufig nicht vollstreckt. Le Pen kann somit wie geplant ungehindert in den Wahlkampf für die französische Präsidentschaftswahl im kommenden Frühjahr starten. Die erste Wahlrunde ist für den 18. April 2027 angesetzt, die Stichwahl für den 2. Mai 2027. Die Staatsanwaltschaft habe nach dem Berufungsurteil ihrerseits auf eine eigene Anfechtung verzichtet.

Der juristische Zeitplan

Zuständig für die Entscheidung über Le Pens Revision ist das Kassationsgericht, Frankreichs höchste Instanz für solche Verfahren. Dieses habe selbst angekündigt, spätestens Anfang April 2027 und damit vor Beginn der Präsidentschaftswahl zu urteilen – diese Ankündigung findet sich sowohl in einem österreichischen als auch in einem unabhängig recherchierten französischen Medienbericht. Bestätigt das Kassationsgericht das Berufungsurteil, würde die Strafe rechtskräftig; über Zeitpunkt und Modalitäten einer tatsächlichen Fußfessel-Anordnung müsste dann aber erst ein eigener Vollstreckungsrichter entscheiden – ein Verfahren, das den Angaben zufolge typischerweise erst mehrere Wochen nach Rechtskraft abgeschlossen wird. Ein französischer Bericht zitiert zudem eine hochrangige, nicht namentlich genannte Justizquelle mit der Einschätzung, dass eine Fußfessel vor der Wahl selbst bei einer Ablehnung der Revision praktisch ausgeschlossen sei, weil dafür der verbleibende zeitliche Rahmen zu knapp wäre.

Wahlrecht und mögliche Immunität

Ein weiteres rechtliches Hindernis für eine Kandidatur hat das Berufungsgericht laut den Berichten bereits ausgeräumt: Es entzog Le Pen das passive Wahlrecht nur für 15 Monate – eine Frist, die sie seit dem erstinstanzlichen Urteil bereits verbüßt habe. Das erstinstanzliche Gericht hatte ihr das passive Wahlrecht ursprünglich für fünf Jahre und mit sofortiger Wirkung aberkannt. Le Pen gilt den Berichten zufolge damit aktuell als wählbar. Sollte sie zur Präsidentin gewählt werden, würde sie als Staatsoberhaupt Immunität genießen; die Strafe könnte dann laut einer der Quellen erst nach Ende ihrer Amtszeit vollstreckt werden. Dieser letzte Punkt stützt sich bislang nur auf eine einzelne Quelle.

Was unklar bleibt

Mehrere der ausgewerteten österreichischen Berichte geben erkennbar dieselbe Nachrichtenlage wieder, sodass einzelne Detailangaben – etwa die genaue Vorgeschichte zum passiven Wahlrecht oder die Konsequenzen einer möglichen Präsidentschaft für die Strafvollstreckung – bislang nur über eine Quelle greifbar sind. Eine eigene Stellungnahme Le Pens, ihrer Partei Rassemblement National oder der Staatsanwaltschaft zur aktuellen Entwicklung liegt in den ausgewerteten Quellen nicht vor. Auch Reaktionen anderer französischer Parteien, des Élysée oder von EU-Institutionen fehlen bislang. Zudem verwenden die Quellen uneinheitliche Bezeichnungen für den eingelegten Rechtsbehelf – ORF spricht im Titel von ‘Berufung’, während andere Quellen konsistent von ‘Revision’ beziehungsweise ‘pourvoi en cassation’ sprechen.

Einordnung

Der Fall reiht sich in eine längere juristische Auseinandersetzung um Le Pen und ihre Partei wegen der Verwendung von EU-Parlamentsgeldern ein, die ihre politische Zukunft und die französische Präsidentschaftswahl 2027 unmittelbar berühren. Dass die Fußfessel vorerst nicht vollstreckt wird, verschafft Le Pen Handlungsspielraum für den Wahlkampfauftakt, ändert aber nichts daran, dass der Fall juristisch offen bleibt, bis das Kassationsgericht entschieden hat. Für die Präsidentschaftswahl im Frühjahr 2027 bleiben damit sowohl die Frage der persönlichen Bewegungsfreiheit im Wahlkampf als auch die genauen Modalitäten einer möglichen späteren Strafvollstreckung bis auf Weiteres offen.