Die Staatsanwaltschaft Wien hat gegen einen 36-jährigen Mann Mordanklage erhoben. Er soll im Frühjahr einen befreundeten 41-Jährigen in einer Wohnung in Wien-Penzing im Zuge eines eskalierten Streits um eine umgestoßene Wodkaflasche erwürgt haben. Die stark verweste Leiche wurde laut übereinstimmenden Berichten erst in der Nacht auf den 3. April entdeckt, nachdem Nachbarn wegen des Geruchs die Polizei alarmiert hatten; sie war unter dem Bett des Beschuldigten abgelegt. Ein Gerichtsmediziner stellte als Todesursache eine Halskompression durch längeres Würgen fest.
Laut Anklage war der 36-Jährige zur Tatzeit erheblich berauscht und leidet einem psychiatrischen Gutachten zufolge an einer schweren Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. Die Anklage geht dennoch von Schuldfähigkeit aus, beantragt aber wegen attestierter Gefährlichkeit seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Der Mann zeigte sich nach seiner Festnahme grundsätzlich geständig und verzichtete auf einen Einspruch gegen die Anklage.
Der Prozess vor Geschworenen ist für 23. Oktober angesetzt. Offen ist, wie das Gericht die Tat rechtlich qualifizieren wird; Stellungnahmen der Verteidigung über den Einspruchsverzicht hinaus oder Reaktionen des Opferumfelds liegen bislang nicht vor.
Was passiert ist
Die Staatsanwaltschaft Wien hat gegen einen 36-jährigen Mann beim Landesgericht für Strafsachen Wien Mordanklage erhoben. Ihm wird vorgeworfen, im Frühjahr einen mit ihm befreundeten 41-Jährigen in dessen bzw. seiner eigenen Wohnung in Wien-Penzing im Zuge eines Streits erwürgt zu haben. Die Leiche blieb den Berichten zufolge wochenlang in der Wohnung zurück und wurde erst in der Nacht auf den 3. April entdeckt, nachdem Nachbarn wegen des Verwesungsgeruchs die Polizei alarmiert hatten. Die stark verweste Leiche war laut Anklage unter dem Bett des Angeklagten abgelegt.
Was die Anklage schildert
Nach den in den Medienberichten wiedergegebenen Angaben der Anklageschrift trafen sich die beiden befreundeten Männer zum Konsum von Alkohol und Drogen-Ersatz-Präparaten in einer Wohnung. Ein Streit soll entstanden sein, weil einer der beiden versehentlich eine noch gefüllte Wodkaflasche umstieß. Der spätere Getötete habe dem Beschuldigten dabei zunächst mit einer leeren Bierflasche eine Kopfverletzung zugefügt, was diesen laut Staatsanwalt „in Rage“ versetzt habe. Der 36-Jährige soll daraufhin seinerseits mit einer Bierflasche zugeschlagen haben, worauf der andere Mann stürzte, und ihn schließlich gewürgt haben, bis er sich nicht mehr rührte. Diese Abfolge ist bislang eine Anklagebehauptung – ob eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Mord oder ein anderes Delikt vorliegt, soll erst der Prozess vor Geschworenen klären.
Gerichtsmedizinischer Befund
Ein Gerichtsmediziner stellte laut übereinstimmenden Berichten als Todesursache eine Halskompression infolge längeren Würgens fest. Der Kurier berichtet unter Berufung auf die Anklageschrift zusätzlich, dass bei der Obduktion Schnittverletzungen im Hals- und Nackenbereich festgestellt wurden, deren Entstehungszeitpunkt nicht restlos geklärt sei – ein Versuch der postmortalen Abtrennung könne laut Anklageschrift nicht ausgeschlossen werden. Am Tatort soll zudem eine abgebrochene Messerklinge sichergestellt worden sein. Diese Details stammen aus der Anklageschrift und wurden nicht durch eigene Einsicht in Gerichtsdokumente bestätigt.
Zurechnungsfähigkeit und Unterbringungsantrag
Die Anklage geht laut den Berichten von grundsätzlicher Schuldfähigkeit aus, räumt dem Beschuldigten aber eine zum Tatzeitpunkt erhebliche Berauschung sowie eine schwere Persönlichkeits- und Verhaltensstörung ein, die einem psychiatrischen Gutachten zufolge auf langjährigen Drogen- und Alkoholmissbrauch zurückgehe. Das zielgerichtete Verhalten nach der Tat spreche laut Gutachten dennoch für Zurechnungsfähigkeit, allenfalls für eine verminderte Steuerungsfähigkeit. Der Gutachter stufte den Mann zugleich als gefährlich ein, weshalb die Anklage gemäß § 21 Absatz 2 StGB seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum beantragt. Der Beschuldigte selbst hat sich nach seiner Festnahme den Berichten zufolge grundsätzlich geständig gezeigt, verwies aber auf Erinnerungslücken. Auf einen Einspruch gegen die Anklage wurde verzichtet.
Was unklar bleibt
Offen ist, wie die Geschworenen die Tat rechtlich einordnen werden – ob als Mord, als anderes Tötungsdelikt oder im Rahmen einer Unterbringung ohne klassischen Schuldspruch. Eine eigene Stellungnahme der Verteidigung über den Verzicht auf Einspruch hinaus liegt bislang nicht vor, ebenso wenig Reaktionen aus dem Umfeld des Opfers. Die verwendeten Quellen stützen sich durchgehend auf dieselbe, den Medien vorliegende Anklageschrift; eine davon unabhängige Bestätigung der Details lag für diesen Artikel nicht vor.

