Die deutsche Baumarktkette Obi bekommt keinen Markenschutz für ihre Hausfarbe Orange. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des Unternehmens gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts zurückgewiesen, die zuvor bereits die Löschung der Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt für rechtens erklärt hatte. Ausgelöst wurde das Verfahren durch einen Löschungsantrag der Konkurrenten Hornbach und Globus, die ebenfalls mit orangefarbenen Logos auftreten.
Laut übereinstimmenden Berichten begründete der vorsitzende Richter die Entscheidung damit, dass Orange höchstens allgemein auf Baumarktketten hinweise, nicht aber auf ein bestimmtes Unternehmen wie Obi. Obi hatte dagegengehalten, der eigene, an ein Hellrot-Orange erinnernde Farbton sei zentraler Bestandteil der Markenidentität – ohne Erfolg.
Offen bleiben die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung sowie Reaktionen von Obi, Hornbach und Globus. Unklar ist auch, welche praktischen Folgen die Entscheidung für Obis künftigen Markenauftritt hat.
Was passiert ist
Die deutsche Baumarktkette Obi bekommt keinen Markenschutz für ihre Hausfarbe Orange. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des Unternehmens gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hatte zuvor die von konkurrierenden Baumarktketten beantragte Löschung der Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für rechtens erklärt. Damit ist der jahrelange Streit um die als „Obi-Orange“ bekannte Farbmarke höchstrichterlich entschieden.
Was die Quellen zeigen
Übereinstimmend berichten ORF, Der Standard, Die Presse, Kurier und Kleine Zeitung, dass die Konkurrenten Hornbach und Globus die Löschung der Farbmarke beantragt hatten – beide Ketten treten ebenfalls mit orangefarbenen Logos auf. Der vorsitzende Richter begründete die Entscheidung laut den vorliegenden Berichten damit, dass die Farbe Orange höchstens ein Hinweis auf Baumarktketten im Allgemeinen sei, nicht aber auf ein bestimmtes Unternehmen wie Obi. Obi selbst hatte im Verfahren argumentiert, der spezielle, unter anderem im Logo verwendete Farbton – eine Art Hellrot-Orange – sei ein zentraler und unverwechselbarer Bestandteil der eigenen Markenidentität. Sowohl das Bundespatentgericht als auch nun der BGH folgten dieser Argumentation nicht.
Was unklar bleibt
Die ausführliche schriftliche Begründung des BGH-Beschlusses liegt in den vorliegenden Berichten nicht vor, ebenso wenig eine aktuelle Stellungnahme von Obi, Hornbach oder Globus zu dem Urteil. Offen ist auch, zu welchem Zeitpunkt die Löschung der Farbmarke beim DPMA formal vollzogen wird und ob Obi seinen Markenauftritt dadurch praktisch verändern muss oder die Farbe – ohne exklusiven Schutz – einfach weiter verwenden kann. Einschätzungen von Markenrechtsexpertinnen und -experten zu den Auswirkungen des Urteils auf künftige Farbmarken-Verfahren liegen ebenfalls nicht vor.
Einordnung
Der Fall reiht sich in eine Reihe von Auseinandersetzungen um sogenannte abstrakte Farbmarken ein, bei denen Unternehmen versuchen, eine bestimmte Farbe branchenweit exklusiv für sich zu beanspruchen. Gerichte verlangen dafür regelmäßig den Nachweis, dass Kundinnen und Kunden die Farbe eindeutig einem einzelnen Anbieter zuordnen – nicht bloß der gesamten Branche. Mit der Entscheidung des BGH dürfte Orange im deutschen Baumarktsegment, in dem mehrere Ketten ähnliche Farbtöne verwenden, markenrechtlich frei bleiben.


