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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die FPÖ das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands (DÖW) nicht als „pseudowissenschaftlich“ bezeichnen darf. Laut übereinstimmenden Berichten von DER STANDARD, ORF und Die Presse hält der OGH in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2026 fest, dass für die FPÖ-Behauptung keine Tatsachengrundlage bestehe. Die Partei muss die Aussage unterlassen, einen Widerruf veröffentlichen und dem DÖW die Verfahrenskosten ersetzen.

Ausgangspunkt war eine Aussendung von FPÖ-Sicherheitssprecher Hannes Amesbauer im Sommer 2023, nachdem das Innenministerium das DÖW mit einem Rechtsextremismusbericht beauftragt hatte. Handelsgericht und Oberlandesgericht Wien hatten der FPÖ zunächst recht gegeben, bevor der OGH dies aufhob. DÖW-Wissenschaftsleiter Andreas Kranebitter wertete das Urteil als Bestätigung, dass es sich um „falsche Tatsachenbehauptungen“ und keine Werturteile gehandelt habe.

Offen bleiben der genaue Wortlaut der Entscheidung, eine ausführliche Reaktion der FPÖ auf das aktuelle Urteil sowie die konkrete Höhe der zugesprochenen Kosten.

Was passiert ist

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die FPÖ das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands (DÖW) nicht als „pseudowissenschaftlich“ bezeichnen darf. Laut übereinstimmenden Berichten von DER STANDARD, ORF und Die Presse hält der OGH in seiner mit 30. Juni 2026 datierten, der APA vorliegenden Entscheidung fest, dass für die entsprechende FPÖ-Behauptung „keine, auch keine ‚schmale‘ Tatsachengrundlage“ bestehe. Die Partei muss die Aussage künftig unterlassen, einen Widerruf veröffentlichen und dem DÖW die Verfahrenskosten ersetzen. Der Rechtsstreit hatte sich zuvor rund eineinhalb Jahre durch die Instanzen gezogen.

Hintergrund des Streits

Ausgangspunkt war eine Presseaussendung von FPÖ-Sicherheitssprecher Hannes Amesbauer im Sommer 2023, in der er das DÖW als „ideologisch geprägte pseudowissenschaftliche Institution“ bezeichnete – nachdem das Innenministerium das Archiv im August 2023 mit der Erstellung eines Rechtsextremismusberichts beauftragt hatte. Der erste Bericht wurde im Jänner 2025 vorgelegt. Am selben Tag erschien laut dem zugrundeliegenden Urteil auch auf der FPÖ-Website ein Beitrag, der von einem „Staatsauftrag“ an ein „pseudowissenschaftliches Institut“ sprach. Das DÖW klagte daraufhin auf Unterlassung und Widerruf, blieb damit aber zunächst erfolglos: Das Handelsgericht Wien wies die Klage im Februar 2025 ab, das Oberlandesgericht Wien bestätigte dies in der Berufung. Erst der OGH gab dem DÖW nun recht.

Was die Quellen zeigen

DÖW-Wissenschaftsleiter Andreas Kranebitter begrüßte das Urteil in einer Aussendung: „Wissenschaftsfeindliche Angriffe wie dieser“ seien keine Werturteile, sondern „falsche Tatsachenbehauptungen“. Laut ORF widerlegt die aktuelle Entscheidung damit auch ein Urteil aus den 1990er-Jahren, in dem sich ein Autor der rechtsextremen Zeitschrift „Aula“ in Teilen erfolgreich auf die Meinungsfreiheit berufen hatte. Die drei zugrundeliegenden Medienberichte sowie die Presseaussendung des DÖW stimmen im Kernvorgang überein; eigene aktuelle Stellungnahmen der FPÖ zu diesem Urteil liegen in den eingesehenen Quellen nicht vor.

Was unklar bleibt

Der vollständige Wortlaut der OGH-Entscheidung wurde nicht eingesehen. Offen ist auch, wie die FPÖ konkret auf das aktuelle Urteil reagiert, in welcher Höhe die Verfahrenskosten letztlich beziffert werden und wie genau der geforderte Widerruf formuliert und veröffentlicht werden muss. Ob und wann die FPÖ ihre Website oder frühere Aussendungen entsprechend anpasst, ist derzeit nicht bekannt.

Einordnung

Der Fall reiht sich in eine Serie juristischer Auseinandersetzungen ein, in denen die FPÖ die Arbeit von Institutionen infrage gestellt hat, die sich mit Rechtsextremismus beschäftigen. Das DÖW war 2023 von der damaligen türkis-grünen Regierung mit dem ersten Rechtsextremismusbericht beauftragt worden, ein Auftrag, den die FPÖ von Beginn an ablehnte. Das nun vorliegende Urteil dürfte über den konkreten Einzelfall hinaus als Signal dafür gelesen werden, wie Gerichte die Grenze zwischen zulässiger politischer Kritik und unzulässigen Tatsachenbehauptungen gegenüber wissenschaftlichen Einrichtungen ziehen.