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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einer Frau Wochengeld nach einem Schwangerschaftsverlust in der 25. Schwangerschaftswoche zugesprochen, obwohl das Geburtsgewicht des Embryos unter 500 Gramm lag – jener Grenze, die das Hebammengesetz zur Unterscheidung zwischen Tot- und Fehlgeburt heranzieht. Das Gericht stellte klar, dass diese Grenze für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nicht absolut gilt, und berücksichtigte im konkreten Fall die fortgeschrittene Schwangerschaftswoche, eine zweitägige Geburt mit Wehen sowie die physischen und psychischen Belastungen der Frau.

Familienministerin Claudia Bauer (ÖVP) bezeichnete das Urteil als „wichtigen Meilenstein“ und erneuerte ihre Forderung nach einer gesetzlichen Verankerung eines gestaffelten Mutterschutzes bei Schwangerschaftsverlust. Als Vorbild nennt sie das deutsche Modell, das seit 2025 gestaffelte Schutzfristen je nach Schwangerschaftswoche sowie eine Opt-out-Möglichkeit vorsieht. Ohne gesetzliche Klarstellung, so ihr Argument, drohten weiterhin aufwendige Einzelfallprüfungen und uneinheitliche Entscheidungen.

Offen bleiben das genaue Urteilsdatum, ein Zeitplan für eine mögliche Gesetzesänderung sowie Reaktionen anderer Ressorts, der Sozialversicherungsträger und der Opposition. Der Urteilstext selbst wurde für diese Darstellung nicht eingesehen; die Angaben stützen sich auf übereinstimmende Medienberichte.

Was passiert ist

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einer Frau Wochengeld nach einem Schwangerschaftsverlust in der 25. Schwangerschaftswoche zugesprochen. Ihr Antrag war zunächst abgelehnt worden, weil das Geburtsgewicht des Embryos unter 500 Gramm lag – jener Grenze, die das Hebammengesetz zur Unterscheidung zwischen Tot- und Fehlgeburt heranzieht. Nach dem Urteil hat Familienministerin Claudia Bauer (ÖVP) ihre bereits bekannte Forderung nach einem gestaffelten Mutterschutz bei Schwangerschaftsverlust erneuert und verlangt von der Bundesregierung eine rasche gesetzliche Regelung.

Was die Quellen zeigen

Laut übereinstimmenden Berichten stellte der OGH klar, dass die 500-Gramm-Grenze für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nicht absolut gilt. Besondere Umstände könnten für eine Totgeburt und damit für einen Anspruch auf Wochengeld sprechen. Im konkreten Fall berücksichtigte das Gericht insbesondere die fortgeschrittene 25. Schwangerschaftswoche, eine zweitägige Geburt mit Wehen sowie die physischen und psychischen Belastungen der betroffenen Frau. Bauer bezeichnete das Urteil als „wichtigen Meilenstein“ und argumentiert, es sei „nicht nachvollziehbar“, wenn ein einziges Gramm über den Anspruch auf Wochengeld entscheide. Ohne gesetzliche Klarstellung, so ihre Position, blieben weiterhin aufwendige Einzelfallprüfungen mit Mehrbelastung für betroffene Frauen und Verwaltungsaufwand für die Sozialversicherungsträger die Folge.

Das deutsche Modell als Referenz

Als Vorbild für eine österreichische Regelung nennt die Ministerin das deutsche System, das seit 2025 einen gestaffelten Mutterschutz kennt: zwei Wochen ab der 13. Schwangerschaftswoche, sechs Wochen ab der 17. Woche und acht Wochen ab der 20. Woche. Das deutsche Modell sieht zudem eine Opt-out-Möglichkeit vor, wonach betroffene Frauen ausdrücklich erklären können, vor Ablauf der Schutzfrist an den Arbeitsplatz zurückzukehren.

Was unklar bleibt

Aus den vorliegenden Medienberichten geht weder das genaue Datum der OGH-Entscheidung noch ein Aktenzeichen hervor. Ebenso offen ist, ob und bis wann ein konkreter Gesetzentwurf vorgelegt wird und wie eine österreichische Regelung im Detail aussehen könnte – etwa ob ein Opt-out wie im deutschen Modell übernommen würde. Stellungnahmen anderer Ressorts, etwa des Sozialministeriums, der Sozialversicherungsträger, von Gewerkschaften oder der Oppositionsparteien, liegen bislang nicht vor. Auch zur Zahl der jährlich betroffenen Frauen gibt es in den Quellen keine Angaben.

Einordnung

Bauer spricht von einem Anliegen, das „alle zuständigen Ressorts“ betreffe, was auf notwendige Abstimmung innerhalb der Bundesregierung hindeutet, ohne dass bislang ein Zeitplan erkennbar ist. Die Berichterstattung stützt sich derzeit ausschließlich auf die politische Reaktion der Familienministerin und die Wiedergabe der Gerichtsbegründung durch Medien; eine Einordnung aus zuständigen Sozialversicherungsträgern oder von der Opposition fehlt noch. Der Urteilstext selbst wurde für diesen Artikel nicht eingesehen.