Das Landesgericht Salzburg hat eine 86-jährige Frau wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Geschworenengericht bejahte den Tatbestand einstimmig, unter Gewährung einer außerordentlichen Strafmilderung. Da weder Staatsanwaltschaft noch Verteidigung eine Rechtsmittelerklärung abgaben, ist das Urteil vorerst nicht rechtskräftig. Laut Anklage soll die Frau am 25. Oktober 2025 versucht haben, ihre 61-jährige, geistig schwer beeinträchtigte Tochter mit einer potenziell tödlichen Dosis eines Schlafmittels zu töten.
Laut einem Verhandlungsauszug sollen es 15 Tabletten des Präparats Halcion gewesen sein, die sowohl der Tochter verabreicht als auch von der Angeklagten selbst eingenommen wurden. Die Angeklagte gab an, eine Unterbringung der Tochter im Pflegeheim verhindern und sich selbst das Leben nehmen gewollt zu haben. Ihr Ehemann, zugleich Vater der Tochter, soll beide Frauen noch lebend vorgefunden und die Rettung verständigt haben.
Offen bleibt, welche konkreten Milderungsgründe dem Urteil im Detail zugrunde lagen, ob eine der Parteien das Urteil nachträglich doch noch anficht und wie es um die Betreuung der Tochter seither steht. Die vorliegenden Zitate aus dem Gerichtssaal stammen ausschließlich aus Medienberichten, nicht aus eigens eingesehenen Gerichtsdokumenten.
Was passiert ist
Das Landesgericht Salzburg hat eine 86-jährige Frau wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Geschworenengericht bejahte den Tatbestand einstimmig, das Gericht gewährte zugleich eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraf 41 StGB. Weder Staatsanwaltschaft noch Verteidigung gaben bei der Urteilsverkündung eine Rechtsmittelerklärung ab, das Urteil ist damit vorerst nicht rechtskräftig.
Laut Anklage soll die Pensionistin am 25. Oktober 2025 versucht haben, ihre 61-jährige Tochter zu töten, die laut Gerichtsangaben aufgrund einer angeborenen Entwicklungsstörung geistig schwer beeinträchtigt ist. Sie soll ihr eine potenziell tödliche Dosis eines Schlafmittels verabreicht haben.
Der Prozessverlauf laut Gerichtsberichten
Laut einem Verhandlungsauszug soll es sich um 15 Tabletten des Präparats Halcion gehandelt haben, die sowohl der Tochter verabreicht als auch von der Angeklagten selbst eingenommen wurden. Die Staatsanwältin führte demnach aus, die Frau sei zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen und habe gewusst, was sie tat, während die Tochter die Gefahr der Tabletteneinnahme aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht habe erkennen können.
Die Angeklagte selbst gab laut diesem Bericht an, sie habe nicht gewollt, dass ihre Tochter in ein Pflegeheim kommt – ein Vorhaben, das laut den Schilderungen von ihrem Sohn und ihrem Ehemann verfolgt worden sei, um die betagte Frau zu entlasten. Sie habe zugleich beabsichtigt, sich selbst das Leben zu nehmen. Der Ehemann der Angeklagten, der auch Vater der Tochter ist, soll die beiden Frauen noch lebend vorgefunden und die Rettung verständigt haben. Die Angeklagte befand sich seither in Untersuchungshaft, laut demselben Bericht in einer geriatrischen Abteilung einer Sonderkrankenanstalt.
Was unklar bleibt
Aus den vorliegenden Berichten geht nicht im Detail hervor, welche konkreten Milderungsgründe zur außerordentlichen Strafmilderung geführt haben – über die allgemeine Einschätzung von Staatsanwältin und Verteidiger, es handle sich um ein „besonders tragisches Verfahren“, hinaus. Ebenso offen ist, ob und wann eine schriftliche Rechtsmittelausführung einer der Parteien erfolgen könnte, obwohl bei der Verhandlung selbst keine Rechtsmittelerklärung abgegeben wurde. Keine der vorliegenden Quellen beschreibt den aktuellen Gesundheitszustand der Tochter oder ihre Betreuungssituation nach dem Vorfall.
Einordnung
Der Fall wurde von mehreren österreichischen Medien mit weitgehend übereinstimmenden Details zu Tatablauf, Tatmittel und Urteil berichtet, was für die Kernfakten eine solide Quellenlage ergibt. Gleichzeitig stammen sämtliche wörtlichen Zitate aus dem Gerichtssaal – von Angeklagter, Staatsanwältin und Verteidiger – ausschließlich aus Medienberichten über die Verhandlung, nicht aus eigens eingesehenen Gerichtsdokumenten. Angesichts der Sensibilität des Falls (Gewaltdelikt, Suizidversuch, Behinderung) verzichtet dieser Artikel bewusst auf Namen der Beteiligten und auf eine eigene Bewertung der gerichtlichen Strafzumessung.
