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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Urteile gegen drei Familienangehörige der als „Schamanin“ bekannten mutmaßlichen Betrügerin teilweise aufgehoben. Das Gericht traf die Entscheidung in nicht öffentlicher Sitzung, eine Behördensprecherin bestätigte dies laut übereinstimmenden Medienberichten. Betroffen sind die Frage der Gewerbsmäßigkeit des Betrugs sowie der Verfall sichergestellter Vermögenswerte von rund zehn Millionen Euro, von denen das Landesgericht Wien rund sechs Millionen Euro der Republik zugesprochen hatte.

Der OGH bemängelte, dass eine pauschale Haftung mehrerer Personen für sämtliche Vermögenswerte unzulässig sei und die Gewerbsmäßigkeit zu ungenau begründet wurde. Laut Berichterstattung widerspricht das Höchstgericht damit in zentralen Punkten einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom Sommer, der den erweiterten Vermögensverfall für verfassungskonform erklärt hatte.

Offen bleibt, wie das Landesgericht Wien im zweiten Rechtsgang über Schuldform, Strafhöhe und die Rückgabe der Vermögenswerte entscheidet. Ein Termin für den neuen Prozess steht noch nicht fest, die mutmaßliche Haupttäterin ist weiterhin flüchtig. Stellungnahmen von Verteidigung, Opfervertretern oder Staatsanwaltschaft liegen bisher nicht vor.

Was passiert ist

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Urteile gegen drei Familienangehörige der als „Schamanin“ bekannt gewordenen mutmaßlichen Betrügerin teilweise aufgehoben. Das Höchstgericht traf die Entscheidung in nicht öffentlicher Sitzung. Eine Sprecherin der Behörde bestätigte dies laut übereinstimmenden Medienberichten am Dienstag auf Nachfrage und bezog sich dabei auf einen zuvor erschienenen Bericht der „Kronen Zeitung“. Die drei betroffenen Angeklagten waren im Dezember des Vorjahres vom Landesgericht Wien verurteilt worden, nachdem die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) Anklage erhoben hatte.

Was die Quellen zeigen

Die teilweise Aufhebung betrifft zwei Punkte: die Frage, ob der Betrug gewerbsmäßig begangen wurde, und den Verfall der sichergestellten Vermögenswerte. Bei einer Razzia in einer Villa nahe Wien waren laut ORF-Bericht Vermögenswerte im Wert von rund zehn Millionen Euro gefunden worden, wovon rund 1,7 Millionen Euro Opfern zugeordnet werden konnten. Weitere rund vier Millionen Euro sowie zwei Millionen Schweizer Franken an Bargeld, Schmuck, Uhren und Sammlermünzen hatte das Landesgericht Wien für verfallen erklärt und der Republik zugesprochen. Der OGH sah darin einen Fehler: Eine pauschale „Solidarhaftung“ mehrerer Personen für sämtliche Vermögenswerte sei nicht zulässig, der Verfall müsse dem jeweiligen Empfänger einzeln zugeordnet werden. Auch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit hielt der OGH für unzureichend begründet: Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, die Angeklagten hätten ein dauerhaftes Einkommen aus der Tat „gewollt und sich damit abgefunden“ – dem Höchstgericht war das zu ungenau für den Nachweis einer festen Absicht. Laut ORF-Berichterstattung steht der OGH mit dieser Entscheidung in Widerspruch zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom Sommer, der die zugrunde liegende Regelung zum erweiterten Verfall von Vermögenswerten als verfassungskonform eingestuft hatte.

Was unklar bleibt

Offen ist, zu welchem Ergebnis das Landesgericht Wien im zweiten Rechtsgang kommt: Ob die Gewerbsmäßigkeit neu bejaht wird, wie die Strafhöhen ausfallen und wie viel der rund sechs Millionen Euro an Bargeld, Schmuck und Sammlermünzen tatsächlich an die Familie zurückgehen könnte, ist laut den vorliegenden Berichten noch nicht entschieden. Ein Termin für den neuen Prozess steht nach Auskunft einer Gerichtssprecherin noch nicht fest. Auch der Verbleib der mutmaßlichen Haupttäterin selbst ist unklar, sie gilt weiterhin als flüchtig. Stellungnahmen der Verteidigung, von Opfervertretern oder der WKStA zur Entscheidung und zur weiteren Verfahrensstrategie liegen in den vorliegenden Quellen nicht vor.

Einordnung

Der Fall gilt seit der Aufdeckung als einer der aufsehenerregendsten Betrugsfälle der jüngeren österreichischen Justizgeschichte: Opfer sollen der „Schamanin“ und ihrer Familie Wertgegenstände und Geld übergeben haben, um angebliches Unheil abzuwenden oder Angehörige vor dem Tod zu bewahren. Drei Familienmitglieder wurden im Dezember des Vorjahres zu teils unbedingten Haftstrafen verurteilt. Die jetzige OGH-Entscheidung ändert an den Verurteilungen dem Grunde nach nichts, macht aber eine Neubewertung zentraler Punkte – Schuldform, Strafhöhe und Vermögensverfall – notwendig und wirft zugleich eine grundsätzlichere Rechtsfrage zum Verhältnis von OGH- und VfGH-Rechtsprechung beim erweiterten Vermögensverfall auf.