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Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) kann sich laut einem APA-Sommerinterview eine Reform der Laiengerichtsbarkeit vorstellen. Sie will das System aus Geschworenen- und Schöffengerichten grundsätzlich beibehalten, aber prüfen, bei welchen Delikten es künftig zur Anwendung kommt. Hintergrund ist Kritik, dass sich die Entscheidungen von Geschworenen kaum überprüfen lassen: Der Wahrspruch braucht derzeit keine Begründung und ist vor dem Obersten Gerichtshof nur eingeschränkt anfechtbar – ein Zustand, den Sporrer „sehr antiquiert“ nennt.

Als mögliche Reformelemente nennt sie eine bessere Vorbereitung und mehr Wissenstransfer für Geschworene und Schöffen, während sie einem eigenen Auswahlverfahren eher skeptisch gegenübersteht, weil das bestehende Zufallsprinzip einen breiten Bevölkerungsquerschnitt einbinde. Geprüft werden sollen zudem Zuständigkeitsfragen, etwa ob NS-Verbotsgesetz-Verfahren weiter vor einem Schwurgerichtshof verhandelt werden.

Einen Zeitplan für die Reform nannte Sporrer nicht. Offen bleiben damit der Umfang der geplanten Änderungen sowie Reaktionen von Standesvertretern, Rechtsexperten und dem Koalitionspartner ÖVP, die in den vorliegenden Quellen nicht dokumentiert sind.

Was passiert ist

Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) kann sich eine Reform der Laiengerichtsbarkeit vorstellen. Das geht aus einem APA-Sommerinterview hervor, das ORF, Der Standard und Die Presse am 23. Juli 2026 übereinstimmend aufgegriffen haben. Sporrer betont darin, ihr Ziel sei grundsätzlich, die Laiengerichtsbarkeit beizubehalten, weil sie „eine wichtige demokratische Errungenschaft“ sei. Zugleich müsse man sich anschauen, bei welchen Delikten Geschworene und Schöffen künftig entscheiden sollen.

Der Kritikpunkt: nicht überprüfbare Entscheidungen

Hintergrund der Überlegungen ist wiederkehrende Kritik von Standesvertretern und Fachleuten, dass sich Entscheidungen von Geschworenen kaum überprüfen lassen. Der Wahrspruch – also die Entscheidung der Geschworenen in der Schuldfrage – bedarf derzeit keiner Begründung. Vor dem Obersten Gerichtshof lässt er sich zwar mit einer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten, dabei können aber im Wesentlichen nur formale Verfahrensmängel und Rechtsfehler gerügt werden, nicht die inhaltliche Beweiswürdigung. Sporrer nennt diesen Zustand „sehr antiquiert“ und kündigt an, ihn sich anzusehen.

Mögliche Reformschritte

Konkret stehen laut Sporrer mehrere Ansatzpunkte im Raum. Eine umfassendere Vorbereitung von Geschworenen und Schöffen hält sie für ebenso denkbar wie ein verändertes Auswahlverfahren – wobei sie einem eigenen Auswahlverfahren eher skeptisch gegenübersteht, da das bisherige Zufallsprinzip gerade den Zweck erfülle, einen möglichst breiten Bevölkerungsquerschnitt in die Rechtsprechung einzubinden. Sie spricht sich stattdessen eher für „mehr Information, mehr Wissenstransfer vorab“ aus. Teil der Evaluierung sind laut Sporrer auch Zuständigkeitsfragen – etwa ob Wiederbetätigungsverfahren nach dem NS-Verbotsgesetz weiterhin in die Zuständigkeit eines Schwurgerichtshofs fallen sollen.

Was unklar bleibt

Einen zeitlichen Horizont für die Reform konnte die Justizministerin nicht nennen, räumte aber ein: „Ich darf Ihnen sagen, dass mir natürlich vieles zu langsam geht.“ Offen bleibt damit, welche Delikte und Verfahrensarten konkret von einer Neuregelung betroffen wären, wie ein etwaiges Auswahl- oder Vorbereitungsmodell im Detail aussehen könnte und wann ein Gesetzesvorschlag vorliegen könnte. Auch Reaktionen von Standesvertretern, Rechtsexperten oder dem Koalitionspartner ÖVP liegen in den vorliegenden Quellen nicht vor.

Einordnung

Die Laiengerichtsbarkeit – Geschworenen- und Schöffengerichte – ist ein historisch verankertes Element der österreichischen Strafjustiz, an dem seit Langem Kritik wegen mangelnder Überprüfbarkeit der Entscheidungen laut wird. Sporrers Ankündigung markiert vorerst eine Bekundung, das Thema anzugehen, nicht aber einen fertigen Gesetzesvorschlag. Ob und in welcher Form eine Reform kommt, hängt von der noch ausstehenden Evaluierung und dem politischen Prozess mit dem Koalitionspartner ab.