US-Präsident Donald Trump hat am 13. August 2026 eine Proklamation unterzeichnet, mit der gestaffelte Zölle auf Drohnen und deren Bauteile verhängt werden. Für Drohnen mit einem Startgewicht über 25 Kilogramm, mit Wärmebildfähigkeiten oder anderen sicherheitsrelevanten Merkmalen sowie für bestimmte kritische Bauteile solcher Drohnen fällt künftig ein Wertzoll von 100 Prozent an, für kleinere Drohnen ohne diese Eigenschaften 25 Prozent. Zusätzlich gilt eine regionale Staffelung: 15 Prozent für Drohnen und Bauteile aus der EU, Japan, Liechtenstein, Südkorea, der Schweiz und Taiwan, 10 Prozent für Großbritannien. Rechtsgrundlage ist laut Fact Sheet des Weißen Hauses eine nationale Sicherheitsbegründung nach Section 232 des US-Handelsausdehnungsgesetzes; die meisten Sätze treten 21 Tage nach Unterzeichnung in Kraft, Zölle auf weniger sicherheitsrelevante Bauteile erst nach 180 Tagen.
Die Maßnahme ist von der Ende Juli verhängten, mit Zwangsarbeitsvorwürfen begründeten Zollwelle gegen 60 Handelspartner – darunter ebenfalls die EU –, wie im bisherigen Bericht dargestellt, rechtlich getrennt: Sie stützt sich auf eine eigene Sicherheitsbegründung und betrifft ausschließlich den Drohnensektor. Mehrere Medien bringen die neuen Zölle zusätzlich mit der Marktdominanz chinesischer Hersteller wie DJI in Verbindung, die im offiziellen Fact Sheet selbst aber nicht namentlich genannt werden.
Offen bleiben offizielle Reaktionen der betroffenen Partner EU, Japan, Südkorea, Schweiz, Liechtenstein, Taiwan und Großbritannien sowie die konkreten wirtschaftlichen Folgen für europäische und österreichische Drohnenhersteller, -importeure und -anwender. Auch ob die Section-232-Rechtsgrundlage rechtlich angefochten wird, ist derzeit nicht absehbar.
Neue, eigene Zollstufe für Drohnen
US-Präsident Donald Trump hat eine weitere Zollmaßnahme auf den Weg gebracht: Mit einer am 13. August 2026 unterzeichneten Proklamation verhängt er gestaffelte Wertzölle auf Drohnen und deren Bauteile. Das Weiße Haus begründet den Schritt damit, die USA seien zu abhängig von ausländischen Anbietern, und will mit den Zöllen heimische Lieferketten und Produktion stärken.
Die Staffelung folgt der Sicherheitsrelevanz der jeweiligen Drohne: Für Modelle mit einem Startgewicht über 25 Kilogramm, mit Wärmebildfähigkeiten oder anderen als sicherheitsrelevant eingestuften Eigenschaften sowie für bestimmte kritische Bauteile solcher Drohnen fällt künftig ein Wertzoll von 100 Prozent an. Kleinere Drohnen ohne diese Merkmale werden mit 25 Prozent belegt.
Unterschiedliche Sätze je nach Herkunft
Zusätzlich zur Größen- und Sicherheitsstaffelung gilt eine regionale Differenzierung: Drohnen und Bauteile aus der EU, Japan, Liechtenstein, Südkorea, der Schweiz und Taiwan werden mit 15 Prozent verzollt, Einfuhren aus Großbritannien mit 10 Prozent. Rechtsgrundlage ist laut Fact Sheet des Weißen Hauses eine nationale Sicherheitsbegründung nach Section 232 des US-Handelsausdehnungsgesetzes – jenem Instrument, das US-Präsidenten erlaubt, Zölle mit Verweis auf die nationale Sicherheit zu verhängen, unabhängig von klassischen Handelsdefiziten.
Zeitlich gestaffelt tritt die Maßnahme ebenfalls in Kraft: Die meisten Sätze gelten laut Weißem Haus 21 Tage nach Unterzeichnung, während Zölle auf Bauteile, die als weniger sicherheitsrelevant eingestuft werden, erst nach 180 Tagen greifen sollen.
Vorgeschichte: eine weitere Zollwelle neben der Zwangsarbeits-Begründung
Erst Ende Juli hatten die USA, wie im bisherigen Bericht zu den Zöllen gegen 60 Handelspartner dargestellt, Einfuhrzölle von 10 beziehungsweise 12,5 Prozent gegen zahlreiche Länder – darunter die EU – verhängt, damals gestützt auf den Vorwurf unzureichender Maßnahmen gegen Importe aus Zwangsarbeit. Die neue Drohnen-Zollstufe ist rechtlich und inhaltlich davon getrennt: Sie stützt sich auf eine eigene Section-232-Sicherheitsbegründung und betrifft ausschließlich Drohnen und deren Bauteile, nicht das breite Warenspektrum der Juli-Maßnahme. Beide Aktionen zusammen zeigen aber ein Muster: Die US-Regierung erweitert ihr Zollinstrumentarium um immer neue, sektor- oder themenspezifische Rechtsgrundlagen, statt eine einzelne, umfassende Zollrunde anzuwenden.
Einordnung: China, DJI und offene Reaktionen
Mehrere Medien bringen die Drohnen-Zölle mit der Marktstellung chinesischer Hersteller wie DJI in Verbindung, der Berichten zufolge einen Großteil des US-Marktes für Consumer-Drohnen kontrolliert und seit 2022 auf einer US-Liste von Unternehmen mit mutmaßlichen Verbindungen zum chinesischen Militär geführt wird. Das Fact Sheet des Weißen Hauses selbst nennt nach unserer Kenntnis weder China noch einzelne Hersteller namentlich – die China-Einordnung stammt aus der medialen Berichterstattung, nicht aus der Primärquelle.
Offizielle Reaktionen der EU, Japans, Südkoreas, der Schweiz, Liechtensteins, Taiwans oder Großbritanniens auf diese konkrete, sektorspezifische Maßnahme liegen bislang nicht vor. Auch mögliche Auswirkungen auf europäische oder österreichische Drohnenhersteller, -importeure oder -anwender in Landwirtschaft und Logistik sind derzeit nicht beziffert.
