Der Verfassungsgerichtshof prüft die Verfassungsmäßigkeit der „Übergewinnsteuer“ für Stromerzeuger, offiziell Energiekrisenbeitrag-Strom genannt. Anlass ist die Beschwerde eines Stromerzeugers gegen einen Steuerbescheid. Laut Der Standard, dessen Bericht auch Kurier aufgreift, hegen die Höchstrichter erhebliche Bedenken gegen die seit 2022 geltende Abgabe, vor allem für die Zeit ab 2024. Eine unabhängige Einschätzung der Steuerberatung EY Österreich bestätigt den Rahmen des Verfahrens: geprüft werden die Einstufung als Bundessteuer, die Bemessungsgrundlage und der auf Erzeuger beschränkte Kreis der Abgabepflichtigen.
Laut Medienberichten brachte die Abgabe 2025 rund 367 Millionen Euro ein, bis 2029 sind jährlich 200 Millionen Euro budgetiert – Zahlen, die bislang auf einen einzigen Ursprung zurückgehen. Kritisiert wird unter anderem, dass nur Erzeuger, nicht aber Stromhändler betroffen sind, sowie die fragliche Rechtfertigung nach Beruhigung des Strommarkts und Auslaufen der zugrundeliegenden EU-Regelung.
Offen bleibt, wann und mit welchem Ergebnis der VfGH endgültig entscheidet und ob eine Aufhebung nur die Jahre ab 2024 oder die gesamte Abgabe beträfe. Ein Prüfbeschluss bedeutet noch keine Aufhebung. Stellungnahmen von Bundesregierung, Finanzministerium oder Stromwirtschaft liegen bislang nicht vor.
Was passiert ist
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüft die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten „Übergewinnsteuer“ für Stromerzeuger, offiziell Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S). Anlass war die Beschwerde eines Stromerzeugers gegen einen Steuerbescheid. Laut Der Standard, dessen Bericht auch Kurier wiedergibt, hegen die Höchstrichter dabei erhebliche Bedenken gegen die Abgabe – insbesondere für den Zeitraum ab 2024.
Eine unabhängig recherchierte Einschätzung der Steuerberatung EY Österreich bestätigt den Rahmen dieses Verfahrens: Demnach hat der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet, das unter anderem die Einstufung der Abgabe als ausschließliche Bundessteuer, die Bemessungsgrundlage sowie den auf Erzeuger beschränkten Kreis der Abgabepflichtigen betrifft.
Was die Quellen zeigen
Die Sonderabgabe wurde im Februar 2022 als Reaktion auf die durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelösten Preissprünge bei Strom eingeführt: Erzeuger, die von hohen Marktpreisen profitierten, sollten einen Teil dieser „Übergewinne“ an den Staat abführen. Im Vorjahr wurde die Abgabe erhöht und bis 2029 verlängert; ab einem Strompreis von 120 Euro je Megawattstunde schöpft der Staat 90 Prozent ab, aktuell wird die Abgabe je nach Anlagenalter ab 90 beziehungsweise 100 Euro je Megawattstunde fällig.
Laut Der Standard und Kurier spülte die Abgabe 2025 rund 367 Millionen Euro in die Staatskasse, bis 2029 sind jährlich 200 Millionen Euro budgetiert. Beide Zahlen stammen letztlich aus derselben Quelle und sind bislang nicht unabhängig bestätigt.
Inhaltlich kritisieren die Verfassungsrichter laut den vorliegenden Quellen zweierlei: Erstens, dass nur Erzeuger, nicht aber Stromhändler von der Abgabe betroffen sind, obwohl unterschiedliche Behandlung eine sachliche Begründung brauche. Zweitens, dass sich der Strommarkt seit 2024 beruhigt und die zugrunde liegende EU-Regelung ausgelaufen ist – wodurch die ursprüngliche Rechtfertigung für die Abgabe ab 2024 möglicherweise weggefallen sei. Diese Einschätzung deckt sich mit der von EY Österreich unabhängig beschriebenen Prüfungsgrundlage.
Was unklar bleibt
Offen ist, wann der VfGH sein endgültiges Erkenntnis fällt und ob eine mögliche Aufhebung nur die Jahre ab 2024 oder die gesamte Abgabe treffen würde. Der Prüfbeschluss allein bedeutet noch keine Aufhebung des Gesetzes. Eine Stellungnahme der Bundesregierung, des Finanzministeriums oder von Stromerzeuger-Verbänden zu dem drohenden Budgetrisiko liegt bislang nicht vor, ebenso wenig eine direkt eingesehene Fassung des VfGH-Prüfbeschlusses selbst.
Einordnung
Die Prüfung betrifft eine Abgabe, die seit der Energiekrise 2022 ein fixer Bestandteil der Budgetplanung ist. Laut EY Österreich hatte der VfGH die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für die Jahre 2022 und 2023 bereits zuvor bestätigt und entsprechende Beschwerden von Erzeugern sowie eine Anfechtung des Landes Burgenland abgewiesen. Die aktuelle Prüfung richtet sich damit gezielt auf den Zeitraum ab 2024, in dem sich die Marktlage grundlegend geändert hat. Sollte der VfGH die Abgabe für diesen Zeitraum kippen, entstünde eine Lücke in der laufenden Budgetplanung, die politisch neu geschlossen werden müsste – wie genau, ist derzeit nicht absehbar.

