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Ex-ÖVP-Klubobmann August Wöginger ist mit einer Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) gescheitert. Er hatte die Erneuerung des Strafverfahrens im Linzer „Postenschacher“-Prozess gefordert, weil er sich durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt sah – konkret, weil diese einer Diversion zunächst zugestimmt, später aber dagegen Beschwerde eingelegt habe, ohne ihm eine Stellungnahme dazu zu ermöglichen.

Der OGH folgte dem laut Presse- und ORF-Berichten nicht: Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Diversion sei nicht bindend gewesen, und eine Grundrechtsverletzung könne weiterhin im Rahmen der Anfechtung des Urteils geltend gemacht werden. Wöginger war Anfang Mai gemeinsam mit zwei Finanzbeamten wegen Amtsmissbrauchs zu je sieben Monaten bedingter Haft sowie Geldstrafen verurteilt worden – nicht rechtskräftig, da alle Angeklagten und auch die WKStA Rechtsmittel eingelegt haben.

Offen bleibt, wann der OGH über diese Rechtsmittel entscheidet und wie Wöginger oder die ÖVP auf die aktuelle Zurückweisung reagieren. Der eigentliche Ausgang des Amtsmissbrauchsverfahrens steht damit weiterhin aus.

Was passiert ist

Ex-ÖVP-Klubobmann August Wöginger ist mit einer Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) gescheitert. Er hatte die Erneuerung des Strafverfahrens im erstinstanzlichen Linzer „Postenschacher“-Prozess gefordert, weil er sich durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt sah. Der OGH wies die Beschwerde zurück, wie zuerst der „Standard“ berichtete und wie Presse und ORF unter Berufung auf Agenturmeldungen bestätigen.

Was die Quellen zeigen

Konkret hatte Wöginger moniert, dass die Staatsanwaltschaft im Prozess zunächst einer Diversion für ihn zugestimmt, später aber Beschwerde dagegen eingelegt habe. Zudem sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, sich zu dieser Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Diversionsbeschluss zu äußern. Daraus leitete er eine Verletzung seines Grundrechts auf ein faires Verfahren ab. Der OGH folgte dieser Argumentation laut den vorliegenden Berichten nicht: Das Gericht verwies in seiner im Rechtsinformationssystem (RIS) veröffentlichten Entscheidung darauf, dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Diversion in keiner Weise bindend gewesen sei. Außerdem könne die behauptete Grundrechtsverletzung noch im Rahmen der Anfechtung des Urteils selbst geltend gemacht werden.

Vorgeschichte des Verfahrens

Wöginger war Anfang Mai gemeinsam mit zwei Finanzbeamten in erster Instanz wegen Amtsmissbrauchs zu je sieben Monaten bedingter Haft sowie unbedingten Geldstrafen verurteilt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig: Alle drei Angeklagten haben Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, ebenso hat die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) Rechtsmittel eingelegt. Über diese Rechtsmittel hat der OGH nach den vorliegenden Quellen noch nicht entschieden – die nun zurückgewiesene Beschwerde betraf ausschließlich den separaten Antrag auf Verfahrenserneuerung wegen des Vorgehens rund um die Diversion.

Was unklar bleibt

Offen ist, wann der OGH über die eigentlichen Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidet. Auch eine aktuelle Stellungnahme Wögingers oder seiner Verteidigung zur nun erfolgten Zurückweisung liegt den vorliegenden Quellen nicht vor, ebenso wenig eine Reaktion der ÖVP-Parteiführung. Ob und wie die von Wöginger behauptete Grundrechtsverletzung im Rahmen der noch ausstehenden Urteilsanfechtung neuerlich vorgebracht wird, ist ebenfalls unklar.

Einordnung

Die Zurückweisung ändert nichts am Kern des Verfahrens: Das erstinstanzliche Amtsmissbrauchsurteil gegen Wöginger bleibt vorläufig, solange OGH über die Rechtsmittel aller Beteiligten nicht entschieden hat. Die nun gescheiterte Beschwerde betraf einen prozessualen Nebenschauplatz – das Vorgehen der Staatsanwaltschaft rund um die Diversion –, nicht die Schuldfrage selbst. Für die politische Bewertung der „Postenschacher“-Causa bleibt damit vor allem der Ausgang des Hauptverfahrens entscheidend, über den weiterhin keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.